Scheckgesetz

   6. Abschnitt - Rückgriff mangels Zahlung (Art. 40 - 48)   
Artikel 40

Der Inhaber kann gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Scheckverpflichteten Rückgriff nehmen, wenn der rechtzeitig vorgelegte Scheck nicht eingelöst und die Verweigerung der Zahlung festgestellt worden ist:

1. durch eine öffentliche Urkunde (Protest) oder
2. durch eine schriftliche, datierte Erklärung des Bezogenen auf dem Scheck, die den Tag der Vorlegung angibt, oder
3. durch eine datierte Erklärung einer Abrechnungsstelle, daß der Scheck rechtzeitig eingeliefert und nicht bezahlt worden ist.

Rechtsprechung zu Art. 40 ScheckG

34 Entscheidungen zu Art. 40 ScheckG in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu Art. 40 ScheckG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 40 ScheckG:
    ScheckG
      Übertragung
        Art. 20 (zu Art. 40 ff)

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