Steuerberatungsgesetz
Zweiter Teil - Steuerberaterordnung (§§ 32 - 158) |
Dritter Abschnitt - Rechte und Pflichten (§§ 56 - 72) |
(1) 1Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte muss durch das Führen von Handakten ein geordnetes und zutreffendes Bild über die Bearbeitung seiner Aufträge geben können. 2Er hat die Handakten für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren. 3Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Auftrag beendet wurde.
(2) 1Dokumente, die der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, hat der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte seinem Auftraggeber auf Verlangen herauszugeben. 2Macht der Auftraggeber kein Herausgabeverlangen geltend, so hat der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die Dokumente für die Dauer der Frist nach Absatz 1 Satz 2 und 3 aufzubewahren. 3Diese Aufbewahrungspflicht gilt nicht, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte den Auftraggeber aufgefordert hat, die Dokumente in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten nach Zugang nicht nachgekommen ist. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für
(3) 1Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte kann seinem Auftraggeber die Herausgabe der Dokumente nach Absatz 2 Satz 1 verweigern, bis er hinsichtlich seiner von diesem Auftraggeber geschuldeten Gebühren und Auslagen befriedigt ist. 2Dies gilt nicht, soweit der Vorenthalt unangemessen ist.
(4) 1Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, soweit sich der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte zum Führen von Handakten oder zur Verwahrung von Dokumenten der elektronischen Datenverarbeitung bedient. 2Die in anderen Gesetzen getroffenen Regelungen über die Pflicht zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bleiben unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.08.2022 | Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 07.07.2021 | |
18.12.2019 | Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 12.12.2019 | |
12.04.2008 | Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes | 08.04.2008 |
Rechtsprechung zu § 66 StBerG
57 Entscheidungen zu § 66 StBerG in unserer Datenbank:
- FG Schleswig-Holstein, 12.10.2015 - 2 V 95/15
Ein Steuerberater ist nach §§ 147 Abs. 6, 97, 104 Abs. 2 AO zur Überlassung eines ...
- BFH, 13.02.2019 - XI R 42/17
Keine Rückstellung für Aufbewahrungskosten von Mandantendaten im ...
Zum selben Verfahren:
- FG Thüringen, 01.12.2016 - 1 K 533/15
Keine gewinnmindernde Rückstellung bei einer Steuerberatungsgesellschaft wegen ...
- FG Thüringen, 01.12.2016 - 1 K 533/15
- OLG Stuttgart, 12.12.2023 - 12 U 216/22
Insolvenzverwalter erhält Einsicht in Handakten der für Wirecard tätigen ...
- AG Mannheim, 19.11.2010 - 3 C 249/10
Freigabe von Finanzbuchhaltungsdaten gegenüber der DATEV eG
- KG, 29.10.2013 - 26a U 88/13
Keine Berufung wegen Entscheidung durch den Einzelrichter einer nach dem ...
- LG Stuttgart, 16.01.2019 - 27 O 272/18
Pflicht des Beraters zur Herausgabe von Handakten
- OLG Hamm, 26.04.2018 - 4 Ws 56/18
Berufsgeheimnisträger, Zeugnisverweigerungsrecht, Doppelmandatierung, ...
- FG Köln, 03.03.2010 - 14 K 4943/07
Rückstellung für die Kosten der Aufbewahrung von Handakten eines ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 27.12.2010 - VIII B 88/10
Rückstellungen für Aufbewahrungspflicht und Nachhaftung - Übersendung einer ...
- BFH, 27.12.2010 - VIII B 88/10
Querverweise
Auf § 66 StBerG verweisen folgende Vorschriften:
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
- Lohnsteuerhilfevereine
- Pflichten
- § 26 (Allgemeine Pflichten der Lohnsteuerhilfevereine)
- Steuerberaterordnung
- Voraussetzungen für die Berufsausübung
- Berufsausübungsgesellschaften
- § 52 (Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft)