Steuerberatungsgesetz
Zweiter Teil - Steuerberaterordnung (§§ 32 - 158) |
Zweiter Abschnitt - Voraussetzungen für die Berufsausübung (§§ 35 - 55h) |
Dritter Unterabschnitt - Berufsausübungsgesellschaften (§§ 49 - 55h) |
(1) Die §§ 57 und 57a, 62, 62a, 63 bis 66, 69 bis 71 sowie 80 Absatz 1 Satz 1 und 2 gelten für Berufsausübungsgesellschaften sinngemäß.
(2) 1Die Berufsausübungsgesellschaft hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass berufsrechtliche Verstöße frühzeitig erkannt und abgestellt werden. 2Wenn an der Berufsausübungsgesellschaft Personen beteiligt sind, die Angehörige eines in § 50 Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, ist durch geeignete gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen sicherzustellen, dass die Berufsausübungsgesellschaft für die Erfüllung der Berufspflichten sorgen kann.
(3) Werden in der Berufsausübungsgesellschaft auch nichtsteuerberatende Berufe ausgeübt, so gelten die Absätze 1 und 2 nur, soweit ein Bezug zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen besteht.
(4) Die persönliche berufsrechtliche Verantwortlichkeit der Gesellschafter, Organmitglieder und sonstigen Mitarbeiter der Berufsausübungsgesellschaft bleibt unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.08.2022 | Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 07.07.2021 |
Rechtsprechung zu § 52 StBerG
4 Entscheidungen zu § 52 StBerG in unserer Datenbank:
- BFH, 08.03.1988 - VII R 32/85
Steuerberatungsgesellschaft - GmbH - Anerkennung einer Gesellschaft - ...
- BFH, 08.03.1988 - VII R 30/85
Zur Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft, deren alleinige Gesellschafter ...
- FG Köln, 08.04.2004 - 11 K 3261/99
Zurückweisung einer Rechtsanwalts-AG wegen fehlender Zulassung
- BGH, 26.03.1984 - AnwZ (B) 22/83
Geschäftsmäßige Übernahme von Hilfeleistung in Steuersachen und von ...
Querverweise
Auf § 52 StBerG verweisen folgende Vorschriften:
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Steuerberaterordnung
- Voraussetzungen für die Berufsausübung
- Berufsausübungsgesellschaften
- § 50 (Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe)