Tierschutzgesetz

   Siebenter Abschnitt - Eingriffe und Behandlungen zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen (§ 10a)   
§ 10a

Zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen dürfen Eingriffe oder Behandlungen an Wirbeltieren, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sein können, nur vorgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 und 3 vorliegen. Wer Eingriffe oder Behandlungen vornehmen will, hat diese spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Behörde kann die Frist auf Antrag verkürzen. § 8a Abs. 2 bis 5, §§ 8b, 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 Satz 1 und § 9a gelten entsprechend.

Rechtsprechung zu § 10a TierSchG

Entscheidung zu § 10a TierSchG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 10a TierSchG

Querverweise

Auf § 10a TierSchG verweisen folgende Vorschriften:
    TierSchG
      Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren
     
      Durchführung des Gesetzes
     
      Übergangs- und Schlußvorschriften

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