Teilzeit- und Befristungsgesetz

   Vierter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften (§§ 22 - 23)   
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§ 23
Besondere gesetzliche Regelungen

Besondere Regelungen über Teilzeitarbeit und über die Befristung von Arbeitsverträgen nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

Rechtsprechung zu § 23 TzBfG

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