(1) Die zuständige Behörde überwacht, dass die erforderlichen Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen vom Verantwortlichen ergriffen werden.
(2) Im Hinblick auf die Pflichten aus den §§ 4 bis 6 kann die zuständige Behörde dem Verantwortlichen aufgeben,
| 1. | alle erforderlichen Informationen und Daten über eine unmittelbare Gefahr von Umweltschäden, über den Verdacht einer solchen unmittelbaren Gefahr oder einen eingetretenen Schaden sowie eine eigene Bewertung vorzulegen, | |
| 2. | die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu treffen, | |
| 3. | die erforderlichen Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen. |
Literatur im Internet zu § 7 USchadG
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