Umwandlungsgesetz
Zweites Buch - Verschmelzung (§§ 2 - 122m) |
Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 39 - 122m) |
Fünfter Abschnitt - Verschmelzung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften (§§ 79 - 98) |
Erster Unterabschnitt - Verschmelzung durch Aufnahme (§§ 79 - 95) |
(1) 1Die übernehmende Genossenschaft hat jedes neue Mitglied nach der Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der übernehmenden Genossenschaft unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. 2Sie hat ferner die Zahl der Geschäftsanteile des Mitglieds einzutragen, sofern das Mitglied mit mehr als einem Geschäftsanteil beteiligt ist.
(2) Die übernehmende Genossenschaft hat jedem Anteilsinhaber eines übertragenden Rechtsträgers, bei unbekannten Aktionären dem Treuhänder der übertragenden Gesellschaft, unverzüglich in Textform mitzuteilen:
1. | den Betrag des Geschäftsguthabens bei der übernehmenden Genossenschaft; | |
2. | den Betrag des Geschäftsanteils bei der übernehmenden Genossenschaft; | |
3. | die Zahl der Geschäftsanteile, mit denen der Anteilsinhaber bei der übernehmenden Genossenschaft beteiligt ist; | |
4. | den Betrag der von dem Mitglied nach Anrechnung seines Geschäftsguthabens noch zu leistenden Einzahlung oder den Betrag, der ihm nach § 87 Abs. 2 oder nach § 88 Abs. 1 auszuzahlen ist, sowie | |
5. | den Betrag der Haftsumme der übernehmenden Genossenschaft, sofern deren Mitglieder Nachschüsse bis zu einer Haftsumme zu leisten haben. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts vom 14.08.2006
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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18.08.2006 | Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts | 14.08.2006 |
vertrags bei Aufnahme durch eine Genossenschaft § 81Gutachten des Prüfungsverbandes § 82Vorbereitung der Generalversammlung § 83Durchführung der Generalversammlung § 84Beschluß der Generalversammlung § 85Verbesserung des Umtauschverhältnisses § 86Anlagen der Anmeldung § 87Anteilstausch § 88Geschäftsguthaben bei der Aufnahme von Kapital-
gesellschaften und rechtsfähigen Vereinen § 89Eintragung der Genossen in die Mitgliederliste; Benachrichtigung § 90Ausschlagung durch einzelne Anteilsinhaber § 91Form und Frist der Ausschlagung § 92Eintragung der Ausschlagung in die Mitgliederliste § 93Auseinandersetzung § 94Auszahlung des Auseinandersetzungs-
guthabens § 95Fortdauer der Nachschußpflicht