Versicherungsaufsichtsgesetz
| III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (§§ 15 - 53b) |
§ 117 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.
Literatur im Internet zu § 35a VAG
Querverweise
Auf § 35a VAG verweisen folgende Vorschriften:
- VAG
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 36b (Rechte von Minderheiten)
- Zusammenarbeit der Bundesanstalt mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf dem Gebiet der Direktversicherung
- § 110d (Niederlassung)
- Übergangsvorschriften
- § 121a (Laufende Rechts- und Finanzaufsicht)
Rechtsberatung
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