Versicherungsaufsichtsgesetz

   III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (§§ 15 - 53b)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 35a
Schadenersatzpflicht

§ 117 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.

Literatur im Internet zu § 35a VAG

Querverweise

Auf § 35a VAG verweisen folgende Vorschriften:
    VAG
      Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
        § 36b (Rechte von Minderheiten)
     
      Zusammenarbeit der Bundesanstalt mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf dem Gebiet der Direktversicherung
        § 110d (Niederlassung)
     
      Übergangsvorschriften
        § 121a (Laufende Rechts- und Finanzaufsicht)

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