Versicherungsaufsichtsgesetz

   Teil 2 - Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung (§§ 8 - 220)   
   Kapitel 1 - Geschäftstätigkeit (§§ 8 - 73)   
   Abschnitt 4 - Allgemeine Berichtspflichten (§§ 35 - 47)   
   Unterabschnitt 1 - Abschlussprüfung (§§ 35 - 39)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 35a
Bestimmung von Prüfungsinhalten

(1) 1Unbeschadet der besonderen Pflichten des Prüfers nach § 35 kann die Aufsichtsbehörde gegenüber dem Versicherungsunternehmen Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung treffen, die vom Prüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung zu berücksichtigen sind. 2Sie kann insbesondere Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen.

(2) Die Prüfungsanordnung soll dem Versicherungsunternehmen mit einem Vorlauf von mindestens drei Monaten zum Ende des Wirtschaftsjahres bekannt gegeben werden.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) vom 22.12.2023 (BGBl. I Nr. 411), in Kraft getreten am 30.12.2023 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
30.12.2023
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz)22.12.2023BGBl. I Nr. 411
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