Versammlungsstättenverordnung

   Teil 2 - Allgemeine Bauvorschriften (§§ 3 - 21)   
   Abschnitt 4 - Technische Einrichtungen (§§ 14 - 21)   

§ 14
Sicherheitsstromversorgungsanlagen, elektrische Anlagen und Blitzschutzanlagen

(1) Versammlungsstätten müssen eine Sicherheitsstromversorgungsanlage haben, die bei Ausfall der Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernimmt, insbesondere der

1. Sicherheitsbeleuchtung,
2. automatischen Feuerlöschanlagen und Druckerhöhungsanlagen für die Löschwasserversorgung,
3. Rauchabzugsanlagen,
4. Brandmeldeanlagen,
5. Alarmierungsanlagen.

(2) In Versammlungsstätten für verschiedene Veranstaltungsarten, wie Mehrzweckhallen, Theater und Studios, sind für die vorübergehende Verlegung beweglicher Kabel und Leitungen bauliche Vorkehrungen, wie Installationsschächte und -kanäle oder Abschottungen, zu treffen, die die Ausbreitung von Feuer und Rauch verhindern und die sichere Begehbarkeit, insbesondere der Rettungswege, gewährleisten.

(3) Elektrische Schaltanlagen dürfen für Besucher nicht zugänglich sein.

(4) Versammlungsstätten müssen Blitzschutzanlagen haben, die auch die sicherheitstechnischen Einrichtungen schützen (äußerer und innerer Blitzschutz).

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Literatur im Internet zu § 14 VStättVO

Querverweise

Auf § 14 VStättVO verweisen folgende Vorschriften:
    VStättVO
      Allgemeine Vorschriften
        § 1 (Anwendungsbereich)
     
      Besondere Betriebsvorschriften
        Betrieb technischer Einrichtungen
          § 37 (Prüfungen)
     
      Bestehende Versammlungsstätten
        § 46 (Anwendung der Vorschriften auf bestehende Versammlungsstätten)
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