Versammlungsstättenverordnung

   Teil 4 - Besondere Betriebsvorschriften (§§ 31 - 43)   
   Abschnitt 4 - Verantwortliche Personen, besondere Betriebsvorschriften (§§ 38 - 43)   
§ 41
Brandsicherheitswache, Sanitäts- und Rettungsdienst

(1) Bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren hat der Betreiber eine Brandsicherheitswache einzurichten.

(2) Bei jeder Veranstaltung auf Großbühnen sowie Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche muss eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr anwesend sein. Den Anweisungen der Brandsicherheitswache ist zu folgen. Eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr ist nicht erforderlich, wenn die für den Brandschutz zuständige Dienststelle dem Betreiber bestätigt, dass er über eine ausreichende Zahl ausgebildeter Kräfte verfügt, die die Aufgaben der Brandsicherheitswache wahrnehmen.

(3) Veranstaltungen mit voraussichtlich mehr als 5000 Besuchern sind der für den Sanitäts- und Rettungsdienst zuständigen Behörde rechtzeitig anzuzeigen.

Literatur im Internet zu § 41 VStättVO

Querverweise

Auf § 41 VStättVO verweisen folgende Vorschriften:
    VStättVO
      Schlussvorschriften
        § 47 (Ordnungswidrigkeiten)

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