Sie sehen hier das VVG in der neuen, seit dem 1.1.2008 geltenden Fassung. Zur alten Fassung von § 38 VVG.
§ 38 VVG n.F. entspricht: § 39 VVG a.F., § 91 VVG a.F.

Versicherungsvertragsgesetz

   Teil 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 99)   
   Kapitel 1 - Vorschriften für alle Versicherungszweige (§§ 1 - 73)   
   Abschnitt 3 - Prämie (§§ 33 - 42)   

§ 38
Zahlungsverzug bei Folgeprämie

(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt anzugeben.

(2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.

(3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt.

Rechtsprechung zu § 38 VVG

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Literatur im Internet zu § 38 VVG

Querverweise

Auf § 38 VVG verweisen folgende Vorschriften:
    VVG
      Allgemeiner Teil
        Vorschriften für alle Versicherungszweige
          Prämie
            § 42 (Abweichende Vereinbarungen)
     
      Einzelne Versicherungszweige
        Lebensversicherung
          § 166 (Kündigung des Versicherers)
     
      Schlussvorschriften
        § 211 (Pensionskassen, kleinere Versicherungsvereine, Versicherungen mit kleineren Beträgen)
Redaktionelle Querverweise zu § 38 VVG:
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Willenserklärung
            § 126b (Textform) (zu § 38 I 1)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 286 (Verzug des Schuldners)
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