Versicherungsvertragsgesetz
| Teil 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 99) |
| Kapitel 1 - Vorschriften für alle Versicherungszweige (§§ 1 - 73) |
| Abschnitt 6 - Laufende Versicherung (§§ 53 - 58) |
(1) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer eine Änderung der Gefahr unverzüglich anzuzeigen.
(2) Hat der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung nicht angezeigt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Er ist zur Leistung verpflichtet,
| 1. | wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, | |
| 2. | wenn die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt worden ist oder | |
| 3. | soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war. |
(3) Der Versicherer ist abweichend von § 24 nicht berechtigt, den Vertrag wegen einer Gefahrerhöhung zu kündigen.
Rechtsprechung zu § 57 VVG
12 Entscheidungen zu § 57 VVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Karlsruhe, 20.10.2005 - 12 U 197/05
Versicherungsvertrag: Versicherungswert im Zeitpunkt des Schadensfalls
- LG Mainz, 30.05.1995 - 3 S 391/94
AKB §§ 13, 14; VVG § 57 S. 1, 2
- BGH, 04.04.2001 - IV ZR 138/00
Kein allgemeines und zwingendes Bereicherungsverbot im Versicherungsrecht - Zur ...
- BGH, 15.12.1969 - II ZR 134/68
- LG Dortmund, 04.03.2009 - 2 O 103/07
Auslegung Versicherungsbedingungen, AVB Wassersportfahrzeuge 1985
- OLG Hamm, 28.02.2007 - 20 U 143/05
- LG Duisburg, 27.06.2006 - 4 O 133/00
- BGH, 28.06.1993 - II ZR 99/92
Sachverständigenverfahren im Seeversicherungsrecht - Versicherungswert in der ...
- OLG Hamburg, 01.08.2001 - 9 U 262/00
Prozesskostenvorschuss: Berechnung - Anforderung
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