Versicherungsvertragsgesetz
| Teil 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 99) |
| Kapitel 2 - Schadensversicherung (§§ 74 - 99) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 74 - 87) |
(1) Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses (Versicherungswert) erheblich, kann jede Vertragspartei verlangen, dass die Versicherungssumme zur Beseitigung der Überversicherung unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird.
(2) Schließt der Versicherungsnehmer den Vertrag in der Absicht, sich aus der Überversicherung einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig; dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
verfahren § 85Schadensermittlungs-
kosten § 86Übergang von Ersatzansprüchen § 87Abweichende Vereinbarungen
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Rechtsprechung zu § 74 VVG
73 Entscheidungen zu § 74 VVG in unserer Datenbank:
- BGH, 12.03.2025 - IV ZR 32/24
Herabsetzung des Tagessatzes in der Krankentagegeldversicherung wegen ...
- OLG Schleswig, 13.09.2021 - 16 U 151/20
Leistungen aus einer Wohngebäudeversicherung aufgrund eines Brandschadens mit ...
- OLG Oldenburg, 16.05.2024 - 1 U 118/23
Umfang von Leistungsansprüchen aus einer Gebäudeversicherung im Zusammenhang mit ...
- BFH - II R 67/06 (anhängig)
- AG Hamburg, 25.06.2020 - 923 C 134/19
Reiserücktrittsversicherung - Darlegung der Erkrankung
- FG München, 24.01.2023 - 12 K 200/21
Zurechnung von Einkünften aus einer Leibrente
- BSG, 22.04.2015 - B 3 P 8/13 R
Private Pflegeversicherung - privates Krankenversicherungsunternehmen - ...
- OLG Celle, 26.11.2009 - 8 U 238/08
Umfang und Auslegung einer Transportversicherung; Versicherung von Buchgeld; ...
Querverweise
Auf § 74 VVG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Allgemeiner Teil
- Schadensversicherung
- Allgemeine Vorschriften
- § 87 (Abweichende Vereinbarungen)
- Einzelne Versicherungszweige
- Krankenversicherung
- § 194 (Anzuwendende Vorschriften)