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__paste_bez____paste_norm__ Verkaufsstättenverordnung (https://dejure.org/gesetze/VkVO/__paste_norm__.html)
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(1) 1Verkaufsstätten müssen Sprinkleranlagen haben. 2Dies gilt nicht für
1. | erdgeschossige Verkaufsstätten nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, | |
2. | sonstige Verkaufsstätten nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4. |
3Geschosse einer Verkaufsstätte nach Satz 2 Nr. 2 müssen Sprinkleranlagen haben, wenn sie mit ihrem Fußboden im Mittel mehr als 3 m unter der Geländeoberfläche liegen und Verkaufsräume mit einer Fläche von mehr als 500 m2 haben.
(2) In Verkaufsstätten müssen vorhanden sein:
Querverweise
Auf § 20 VkVO verweisen folgende Vorschriften:
- Verkaufsstättenverordnung (VkVO)
- § 30 (Prüfungen)