Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)

   Teil I - Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit (§§ 1 - 8e)   
   Abschnitt 3 - Europäische Verwaltungszusammenarbeit (§§ 8a - 8e)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 8e
Anwendbarkeit

1Die Regelungen dieses Abschnitts sind mit Inkrafttreten des jeweiligen Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft, wenn dieser unmittelbare Wirkung entfaltet, im Übrigen mit Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfrist anzuwenden. 2Sie gelten auch im Verhältnis zu den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auch auf diese Staaten anzuwenden sind.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften vom 17.07.2009 (BGBl. I S. 2091), in Kraft getreten am 28.12.2009 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
28.12.2009
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften17.07.2009BGBl. I S. 2091

Querverweise

Auf § 8e BVwVfG verweisen folgende Vorschriften:

    Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund) (BVwVfG) 
      Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
        Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
          § 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)
    Bundeszentralregistergesetz (BZRG) 
      Das Zentralregister
        Internationaler Austausch von Registerinformationen
          § 57a (Austausch von Registerinformationen mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union)
    Gewerbeordnung (GewO) 
      Gewerbezentralregister
        § 150c (Auskunft an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen)
Was ist das?

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