Sie sehen hier das WHG in der am 1.3.2010 in Kraft getretenen Fassung. Diese weicht auch in der Paragraphenfolge von der bisher geltenden Fassung ab. Zur alten Fassung von § 41 WHG.

Wasserhaushaltsgesetz

   Kapitel 2 - Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 6 - 49)   
   Abschnitt 2 - Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer (§§ 25 - 42)   

§ 41
Besondere Pflichten bei der Gewässerunterhaltung

(1) Soweit es zur ordnungsgemäßen Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers erforderlich ist, haben

1. die Gewässereigentümer Unterhaltungsmaßnahmen am Gewässer zu dulden;
2. die Anlieger und Hinterlieger zu dulden, dass die zur Unterhaltung verpflichtete Person oder ihre Beauftragten die Grundstücke betreten, vorübergehend benutzen und aus ihnen Bestandteile für die Unterhaltung entnehmen, wenn diese anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten beschafft werden können; Hinterlieger sind die Eigentümer der an Anliegergrundstücke angrenzenden Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten;
3. die Anlieger zu dulden, dass die zur Unterhaltung verpflichtete Person die Ufer bepflanzt;
4. die Inhaber von Rechten und Befugnissen an Gewässern zu dulden, dass die Benutzung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird.

Die zur Unterhaltung verpflichtete Person hat der duldungspflichtigen Person die beabsichtigten Maßnahmen rechtzeitig vorher anzukündigen. Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt.

(2) Die nach Absatz 1 Verpflichteten haben Handlungen zu unterlassen, die die Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würden.

(3) Die Anlieger können verpflichtet werden, die Ufergrundstücke in erforderlicher Breite so zu bewirtschaften, dass die Unterhaltung nicht beeinträchtigt wird.

(4) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 Schäden, so hat der Geschädigte gegen die zur Unterhaltung verpflichtete Person Anspruch auf Schadenersatz.

Rechtsprechung zu § 41 WHG

32 Entscheidungen zu § 41 WHG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

Alle 32 Entscheidungen

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
Volljuristen (m/w) mit Schwerpunkt im Zivilrecht
AÜG Netzwerk kompetente Personallogistik GmbH
Wuppertal
22.09.2012

Weitere Stellenangebote

Literatur im Internet zu § 41 WHG

Querverweise

Auf § 41 WHG verweisen folgende Vorschriften:
    WHG
      Bewirtschaftung von Gewässern
        Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
          § 42 (Behördliche Entscheidungen zur Gewässerunterhaltung)
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht