Wasserhaushaltsgesetz
| Kapitel 2 - Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 6 - 49) |
| Abschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen (§§ 6 - 24) |
(1) 1Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,
2Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.
(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.
bewirtschaftung § 6aGrundsätze für die Kosten von Wasser-
dienstleistungen und Wassernutzungen § 7Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten § 8Erlaubnis, Bewilligung § 9Benutzungen § 10Inhalt der Erlaubnis und der Bewilligung § 11Erlaubnis-, Bewilligungs-
verfahren § 11aVerfahren bei Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen § 11bProjektmanager § 11cVerfahren bei Wasserstoffinfrastrukturvorhaben § 12Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung, Bewirtschaftungs-
ermessen § 13Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis und der Bewilligung § 13aVersagung und Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis für bestimmte Gewässerbenutzungen; unabhängige Expertenkommission § 13bAntragsunterlagen und Überwachung bei bestimmten Gewässerbenutzungen; Stoffregister § 14Besondere Vorschriften für die Erteilung der Bewilligung § 15Gehobene Erlaubnis § 16Ausschluss privatrechtlicher Abwehransprüche § 17Zulassung vorzeitigen Beginns § 18Widerruf der Erlaubnis und der Bewilligung § 19Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne § 20Alte Rechte und alte Befugnisse § 21Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse § 22Ausgleich zwischen konkurrierenden Gewässerbenutzungen § 23Rechtsverordnungen zur Gewässer-
bewirtschaftung § 24Erleichterungen für EMAS-Standorte
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Rechtsprechung zu § 6 WHG
302 Entscheidungen zu § 6 WHG in unserer Datenbank:
- VG München, 29.07.2026 - M 31 S 26.5500
Ablehnung zweier Eilanträge gegen die Allgemein- verfügung zum Wassersparen der ...
- VG Regensburg, 01.09.2026 - RN 8 S 26.2350
Untersagung und Einschränkung der Wasserentnahme aus dem öffentlichen ...
- VG München, 29.07.2026 - M 31 S 26.5547
Ablehnung zweier Eilanträge gegen die Allgemein- verfügung zum Wassersparen der ...
- BVerwG, 26.02.2026 - 10 C 6.24
Klage gegen Gewässerausbau des Dietenbachs in Freiburg i. Br. ohne Erfolg
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 06.02.2024 - 3 S 2989/21
Gewässerausbau mit dem Ziel, das Verbot der Ausweisung von Baugebieten in ...
- VGH Baden-Württemberg, 06.02.2024 - 3 S 2989/21
- OVG Saarland, 20.06.2023 - 2 C 220/21
Planfeststellungsbeschluss für Grubenwasseranstieg; Einleiten von Grubenwasser in ...
- VG München, 14.06.2022 - M 2 S 22.288
Planfeststellung zur Anlage eines Sees für die Landesgartenschau
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 19.09.2022 - 8 CS 22.1552
Planfeststellung zur Anlage eines Sees für die Landesgartenschau
- VGH Bayern, 19.09.2022 - 8 CS 22.1552
- VG Freiburg, 08.12.2020 - 3 K 5482/18
Wasserrechtliche Erlaubnis zum Aufstau der Donau an einer Wehranlage
- OVG Saarland, 20.06.2023 - 2 C 251/21
Klage gegen Planfeststellungsbeschluss für Grubenwasseranstieg
Querverweise
Auf § 6 WHG verweisen folgende Vorschriften:
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
- Einspeisevergütung
- Besondere Vergütungsvorschriften
- § 23 (Wasserkraft)
- Wassergesetz (WasserG)
- Bewirtschaftung von Gewässern
- Gemeinsame Bestimmungen
- § 12 (Grundsätze)