Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Zweiter Teil - Eigentumsverhältnisse der Gewässer (§§ 4 - 12)   

§ 12
Grundwasser

Das Grundwasser unterliegt nicht der Verfügung des Grundeigentümers; die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes über die erlaubnisfreien Benutzungen des Grundwassers bleiben unberührt.

Rechtsprechung zu § 12 WasserG

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