Wassergesetz für Baden-Württemberg
Teil 2 - Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 12 - 43) |
Abschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen (§§ 12 - 19) |
(1) Die Gewässer sind nach Maßgabe des § 6 WHG zu bewirtschaften.
(2) Die nachhaltige Bewirtschaftung der Gewässer soll auch durch ökonomische Instrumente und durch Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung gefördert werden.
(3) 1Das natürliche Wasserrückhaltevermögen ist zu erhalten. 2Besteht kein natürliches Wasserrückhaltevermögen oder reicht dieses nicht aus, ist es zu verbessern. 3Eine Stärkung der Grundwasserneubildung ist anzustreben. 4Der Wasserabfluss darf nur aus wichtigem Grund, insbesondere zum Schutz von Siedlungsbereichen vor Hochwasser, beschleunigt werden.
(4) 1Benutzungen des Grundwassers dürfen nur im Rahmen der Neubildung zugelassen werden. 2Ausnahmen können für die Entnahme von Mineral- und Thermalwasser gewährt werden.
(5) Bei der Planung und Ausführung von Baumaßnahmen und anderen Veränderungen der Erdoberfläche sind die Belange der Grundwasserneubildung, der Gewässerökologie und des Hochwasserschutzes zu berücksichtigen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zum Erlass eines Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes und zur Verankerung des Klimabelangs in weiteren Rechtsvorschriften vom 07.02.2023 (GBl. S. 26), in Kraft getreten am 11.02.2023.