Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Dritter Teil - Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung (§§ 13 - 45k)   
   1. Abschnitt - Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Gewässer (§§ 13 - 25b)   

§ 13
Benutzungen

(1) Die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes über die Benutzung der Gewässer gelten auch für

1. Herstellen und Betreiben von Hafen- und Umschlaganlagen, Landestellen, Lade- und Löschplätzen und Werftanlagen sowie Anlegen von Stichkanälen,
2. Errichten und Betreiben von Fähren,
3. Entnehmen fester Stoffe aus öffentlichen Gewässern, auch soweit dies auf den Zustand des Gewässers oder auf den Wasserabfluß nicht einwirkt,
4. Arbeiten, durch die Grundwasser nicht nur für kurze Zeit und in geringem Umfang freigelegt wird,
5. Versickern, Verregnen und Verrieseln oder sonstiges Aufbringen von Abwasser und anderen Stoffen, welche die Eigenschaften von Wasser nachteilig verändern können, mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Düngung im üblichen Umfang.

(2) Sollen Anlagen im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 im Einzugs- und Versorgungsbereich eines öffentlichen Hafens errichtet werden, so kann die Bewilligung versagt werden, wenn das Vorhaben dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft, insbesondere zu einer wirtschaftlich nicht gerechtfertigten Beeinträchtigung der bestehenden Häfen führen würde. Die für den Stromabschnitt zuständige Aufsichtsbehörde der Bundeswasserstraßen und die öffentlichen Häfen, in deren Einzugs- und Versorgungsbereich die Anlagen errichtet werden sollen, sind zu hören.

Rechtsprechung zu § 13 WasserG

3 Entscheidungen zu § 13 WasserG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 13 WasserG

Querverweise

Auf § 13 WasserG verweisen folgende Vorschriften:
    WasserG
      Eigentumsverhältnisse der Gewässer
        § 11 (Duldungspflicht bei Privateigentum am Bett öffentlicher Gewässer)
     
      Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung
        Besondere Bestimmungen für die Benutzung oberirdischer Gewässer
          Schifffahrt
            § 30 (Schiffahrt)
     
      Straf- und Bußgeldbestimmungen
        § 120 (Ordnungswidrigkeiten)
Redaktionelle Querverweise zu § 13 WasserG:
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