Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Fassung. Zur alten Fassung von § 13 WasserG.

Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Teil 2 - Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 12 - 43)   
   Abschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen (§§ 12 - 19)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 13
Zuordnung der Gewässer zu Flussgebietseinheiten (zu § 7 Absatz 1 und 5 WHG)

(1) 1Die oberirdischen Gewässer und das Grundwasser werden folgenden Flussgebietseinheiten zugeordnet:

1. im Einzugsgebiet des Rheins der Flussgebietseinheit Rhein mit den Bearbeitungsgebieten Alpenrhein/Bodensee, Hochrhein, Oberrhein, Neckar und Main,
2. im Einzugsgebiet der Donau der Flussgebietseinheit Donau mit dem Bearbeitungsgebiet Donau.

2Die Einzugsgebiete der Flussgebietseinheiten und die Bearbeitungsgebiete sind in der Anlage 2 zu diesem Gesetz in Kartenform dargestellt.

(2) 1Im Einzugsbereich des Rheins koordinieren die Flussgebietsbehörden die Beiträge für das Maßnahmenprogramm und den Bewirtschaftungsplan sowie den Risikomanagementplan der Flussgebietseinheit Rhein mit den zuständigen Behörden der Länder Bayern, Hessen und Rheinland-Pfalz. 2Die oberste Wasserbehörde koordiniert die Beiträge mit den zuständigen Behörden der Französischen Republik, der Republik Österreich und der Italienischen Republik und bemüht sich, die Beiträge mit den zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Fürstentums Liechtenstein zu koordinieren. 3Die oberste Wasserbehörde wirkt bei der Aufstellung des internationalen Bewirtschaftungsplans und des internationalen Maßnahmenprogramms sowie des internationalen Risiko managementplans mit den Staaten im Einzugsgebiet sowie mit über- und zwischenstaatlichen Stellen zusammen.

(3) 1Im Einzugsgebiet der Donau koordiniert die Flussgebietsbehörde die Beiträge für das Maßnahmenprogramm und den Bewirtschaftungsplan sowie den Risikomanagementplan der Flussgebietseinheit Donau mit den zuständigen bayerischen Behörden. 2Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

Querverweise

Auf § 13 WasserG verweisen folgende Vorschriften:

    Wassergesetz (WasserG) 
      Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
        Hochwasserschutz
          § 66 (Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan (zu § 7 Absatz 2 bis 4, §§ 82 bis 84 WHG))
     
      Anlagen
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