Wassergesetz für Baden-Württemberg
| Dritter Teil - Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung (§§ 13 - 45k) |
| 1. Abschnitt - Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Gewässer (§§ 13 - 25b) |
(1) Die Inhaber von Wasserbenutzungsrechten und -befugnissen können sich über Art, Maß und Zeiten der Ausübung ihrer Wasserbenutzungsrechte und -befugnisse mit öffentlich-rechtlicher Wirkung einigen. Die Vereinbarung und ihre Kündigung bedürfen der Zustimmung der Wasserbehörde; sie darf nur aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit versagt werden.
(2) Kommt eine Vereinbarung nicht zustande oder ist eine geordnete Benutzung des Gewässers aus anderen Gründen nicht gewährleistet, so bleibt der Ausgleich dem Ermessen der Wasserbehörde überlassen. Sie soll dabei die Bedeutung der Benutzungen für das Wohl der Allgemeinheit berücksichtigen.
(3) Im Ausgleichsverfahren kann den Inhabern von Wasserbenutzungsrechten und -befugnissen auch die Pflicht auferlegt werden, Wehre, Schleusen, Stellfallen, Zu-, Ableitungs- und Verteilungsgräben, Meßeinrichtungen und ähnliche Anlagen herzustellen und zu unterhalten sowie für die notwendige Bedienung dieser Vorrichtungen zu sorgen. Die Inhaber von Wasserbenutzungsrechten und -befugnissen, die von einer solchen Anordnung Vorteile haben, sind verpflichtet, die entstehenden Aufwendungen nach dem Verhältnis des ihnen zukommenden Vorteils zu tragen.
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Querverweise
- WasserG
- Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung
- Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Gewässer
- § 22 (Vorkehrungen bei Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten und -befugnissen)
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