Wassergesetz für Baden-Württemberg
Teil 2 - Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 12 - 43) |
Abschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen (§§ 12 - 19) |
(1) Die Ermächtigung der Landesregierung nach § 23 Absatz 3 WHG zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 23 Absatz 1 WHG, auch in Verbindung mit § 46 Absatz 2, § 48 Absatz 1 Satz 2, § 57 Absatz 2, § 58 Absatz 1 Satz 2, § 61 Absatz 3, § 62 Absatz 4 und § 63 Absatz 2 Satz 2 WHG, sowie nach § 24 Absatz 3 WHG zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 24 Absatz 1 WHG wird auf die oberste Wasserbehörde übertragen.
(2) Zur Umsetzung bindender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, die den Gesundheitsschutz bei Badegewässern betreffen, können die oberste Wasserbehörde und die oberste Gesundheitsbehörde durch gemeinsame Rechtsverordnung Regelungen über Anforderungen an Gewässer und Wasser sowie Maßnahmen zum Schutz der Gewässer und der Badenden erlassen.
Rechtsprechung zu § 19 WasserG
Entscheidung zu § 19 WasserG in unserer Datenbank:
- AG Stuttgart, 12.07.2022 - 64 C 757/21
Verwaltervergütung im Kostenfestsetzungsverfahren - Höchstsätze nach JVEG
Querverweise
Auf § 19 WasserG verweisen folgende Vorschriften:
- Wassergesetz (WasserG)
- Bewirtschaftung von Gewässern
- Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
- Schifffahrt
- § 43 (Erdaufschlüsse, Geothermie (zu § 49 WHG))
- Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen