Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Fassung. Zur alten Fassung von § 19 WasserG.

Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Teil 2 - Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 12 - 43)   
   Abschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen (§§ 12 - 19)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 19
Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung (zu §§ 23 und 24 WHG)

(1) Die Ermächtigung der Landesregierung nach § 23 Absatz 3 WHG zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 23 Absatz 1 WHG, auch in Verbindung mit § 46 Absatz 2, § 48 Absatz 1 Satz 2, § 57 Absatz 2, § 58 Absatz 1 Satz 2, § 61 Absatz 3, § 62 Absatz 4 und § 63 Absatz 2 Satz 2 WHG, sowie nach § 24 Absatz 3 WHG zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 24 Absatz 1 WHG wird auf die oberste Wasserbehörde übertragen.

(2) Zur Umsetzung bindender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, die den Gesundheitsschutz bei Badegewässern betreffen, können die oberste Wasserbehörde und die oberste Gesundheitsbehörde durch gemeinsame Rechtsverordnung Regelungen über Anforderungen an Gewässer und Wasser sowie Maßnahmen zum Schutz der Gewässer und der Badenden erlassen.

Rechtsprechung zu § 19 WasserG

Entscheidung zu § 19 WasserG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 19 WasserG verweisen folgende Vorschriften:

    Wassergesetz (WasserG) 
      Bewirtschaftung von Gewässern
        Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
          § 20 (Gemeingebrauch (zu § 25 WHG))
          § 23 (Mindestwasserführung, Durchgängigkeit, Wasserkraftnutzung (zu §§ 33 bis 35 WHG))
        Schifffahrt
          § 43 (Erdaufschlüsse, Geothermie (zu § 49 WHG))
     
      Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
        Abwasserbeseitigung
          § 46 (Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung (zu § 56 WHG))
          § 49 (Indirekteinleiterkataster)
          § 50 (Öffentliche Abwasseranlagen (zu §§ 60 und 61 WHG))
          § 51 (Private Abwasseranlagen (zu §§ 60 und 61 WHG))
     
      Zuständigkeit und Verfahren
        Zuständigkeit
          § 81 (Sachverständige)
        Besondere Bestimmungen für einzelne Verfahrensarten
          § 96 (Anordnungen der obersten Wasserbehörde in Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten (zu §§ 23 und 50 bis 53 WHG))
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