Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Fassung. Zur alten Fassung von § 50 WasserG.
Wassergesetz für Baden-Württemberg
Teil 3 - Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen (§§ 44 - 73) |
Abschnitt 2 - Abwasserbeseitigung (§§ 46 - 52) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/WasserG/__paste_norm__.html)
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(1) Öffentliche Abwasseranlagen sind nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 dieses Gesetzes durch fachkundiges Personal zu überwachen oder durch geeignete Stellen überwachen zu lassen.
(2) Öffentliche Abwasseranlagen können im Rahmen der Anforderungen nach § 60 Absatz 1 WHG zur Energiegewinnung genutzt werden.