Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Dritter Teil - Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung (§§ 13 - 45k)   
   5. Abschnitt - Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und andere Absperrbauwerke von Wasserbecken (§§ 43 - 45)   

§ 44
Wasserbecken, Talsperren und Absperrbauwerke

(1) Wasserbecken, Talsperren und Absperrbauwerke sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben. § 43 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Bau, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Wasserbecken und Talsperren, deren Absperrbauwerk vom tiefsten Geländepunkt bis zur Krone höher als fünf Meter ist oder deren Fassungsvermögen bis zur Krone mehr als 100 000 Kubikmeter beträgt, bedarf, sofern nicht schon eine Bewilligung, eine Erlaubnis oder eine Planfeststellung notwendig ist, der wasserrechtlichen Genehmigung. § 76 gilt entsprechend.

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Literatur im Internet zu § 44 WasserG

Querverweise

Auf § 44 WasserG verweisen folgende Vorschriften:
    WasserG
      Zuständigkeit und Verfahren
        Zuständigkeit
          § 96 (Sachliche Zuständigkeit)
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