Wassergesetz für Baden-Württemberg
Teil 3 - Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen (§§ 44 - 73) |
Abschnitt 1 - Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete (§§ 44 - 45) |
(1) 1Die öffentliche Wasserversorgung obliegt der Gemeinde als Aufgabe der Daseinsvorsorge. 2Die Gemeinde kann die Organisationsform frei wählen, soweit und solange die Erfüllung der Aufgabe gewährleistet ist. 3Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Rechtsverhältnisse bleiben unberührt.
(2) 1Die Nutzung ortsnaher Wasservorkommen kann auch im Rahmen kleinräumiger Verbundlösungen (Kooperationen oder Gruppenwasserversorgung) erfolgen. 2Die Gemeinden erstellen eine Bilanz des Wasserbedarfs der öffentlichen Wasserversorgung und seiner Deckung (Wasserversorgungsbilanz), wenn sich eine wesentliche Änderung der Versorgungsverhältnisse abzeichnet, und leiten diese der Wasserbehörde zu.
(3) 1Die öffentliche Wasserversorgung stellt sicher, dass Wasser in guter Qualität und ausreichender Menge bereit steht. 2Vorsorgende Maßnahmen in Bezug auf die Versorgungssicherheit und Güte sowie Maßnahmen zum Schutz der Gewässer sollen im Rahmen des Aufgabenbereichs durchgeführt und unterstützt werden. 3Das Wasser muss mit ausreichendem Druck zur Verfügung stehen, um im Bedarfsfall die Löschwasserversorgung in Siedlungsgebieten zu gewährleisten.
(4) 1Wasserversorgungsanlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben. 2Die oberste Wasserbehörde kann allgemein anerkannte Regeln der Technik durch öffentliche Bekanntmachung einführen; bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich des Inhalts der Bestimmungen auf die Fundstelle verwiesen werden. 3Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik kann abgewichen werden, wenn den Anforderungen auf andere Weise ebenso wirksam entsprochen wird.
(5) Die Ermächtigung der Landesregierung nach § 50 Absatz 5 Satz 1 WHG zum Erlass von Rechtsverordnungen wird auf die oberste Wasserbehörde übertragen.
(6) 1Die Gemeinden haben darüber zu wachen, dass die Vorschriften der Wasserversorgungssatzung eingehalten und die auferlegten Verpflichtungen erfüllt werden. 2Die Gemeinden treffen zur Wahrnehmung dieser Aufgaben diejenigen Anordnungen, die ihnen nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen. 3Die §§ 100 und 101 WHG sowie § 75 dieses Gesetzes gelten entsprechend.
Rechtsprechung zu § 44 WasserG
4 Entscheidungen zu § 44 WasserG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 19.12.2023 - 1 S 1365/23
Eilantrag gegen das Verbot des Betriebs von Tonwiedergabegeräten und ...
- VG Karlsruhe, 21.07.2020 - 6 K 3258/18
Keine Beeinträchtigung der öffentlichen Wasserversorgung durch Brunnenbau eines ...
- VG Sigmaringen, 21.04.2016 - 3 K 3176/13
Befreiung Anschluss-/Benutzungszwang; Teilbefreiung; landwirtschaftlicher Bedarf; ...
- OLG Stuttgart, 31.10.2018 - 3 U 42/18
Wasserversorgung: Recht auf unentgeltlichen Wasserbezug aus einem im Jahr 1903 ...
Querverweise
Auf § 44 WasserG verweisen folgende Vorschriften:
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Gebühren für öffentliche Leistungen einschließlich Benutzungsgebühren
- Benutzungsgebühren
- § 17 (Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung)
- Anschluss- und Erschließungsbeiträge
- Anschlussbeiträge
- § 30 (Beitragsfähige Kosten)