Wasserhaushaltsgesetz
| Kapitel 3 - Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen (§§ 50 - 95) |
| Abschnitt 9 - Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen (§§ 91 - 95) |
Die zuständige Behörde kann Eigentümer und Nutzungsberechtigte oberirdischer Gewässer sowie der Grundstücke, deren Inanspruchnahme für die Durchführung des Vorhabens erforderlich ist, verpflichten, Gewässerveränderungen, insbesondere Vertiefungen und Verbreiterungen, zu dulden, die der Verbesserung des Wasserabflusses dienen und zur Entwässerung von Grundstücken, zur Abwasserbeseitigung oder zur besseren Ausnutzung einer Triebwerksanlage erforderlich sind. Satz 1 gilt nur, wenn das Vorhaben anders nicht ebenso zweckmäßig oder nur mit erheblichem Mehraufwand durchgeführt werden kann und der von dem Vorhaben zu erwartende Nutzen erheblich größer als der Nachteil des Betroffenen ist.
Rechtsprechung zu § 92 WHG
10 Entscheidungen zu § 92 WHG in unserer Datenbank:
- VG Würzburg, 27.11.2012 - W 4 K 12.800
Verpflichtung zur Duldung einer Abwasserleitung; Alternativtrasse
- VGH Bayern, 21.01.2013 - 8 ZB 11.2030
Duldung einer Trinkwasserleitung in einem als nicht ausgebauter öffentlicher ...
- VG München, 15.11.2011 - M 2 K 11.3044
Verpflichtung zur Duldung einer Abwasserleitung; Alternativtrasse
- VG München, 18.10.2011 - M 2 K 11.3306
Verpflichtung zur Duldung einer Abwasserleitung; Alternativtrassen
- VGH Baden-Württemberg, 21.07.2011 - 3 S 1905/11
- VG München, 26.07.2011 - M 2 K 11.11
Verpflichtung zur Durchleitung einer Wasserleitung; Alternativtrasse
- VG Schwerin, 29.06.2012 - 7 B 280/12
Wasserrecht: Sofort vollziehbare Duldungsverfügung zur Durchleitung von Abwasser
- VG Schwerin, 27.01.2011 - 7 B 30/11
Wasserrecht: Einstweiliger Rechtsschutz einer Gemeinde gegen Duldungsverfügung ...
- VG Köln, 15.06.2010 - 14 K 7866/08
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