Wirtschaftsprüferordnung
| Neunter Teil - Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer (§§ 131g - 131n) |
Soweit es für die Entscheidung über die Bestellung als Wirtschaftsprüfer der Vorlage oder Anforderung von
| 1. | Bescheinigungen oder Urkunden darüber, daß keine schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen, Straftaten oder sonstige, die Eignung des Bewerbers für den Beruf des Wirtschaftsprüfers in Frage stellende Umstände bekannt sind, | |
| 2. | Bescheinigungen oder Urkunden darüber, daß sich der Bewerber nicht im Konkurs befindet, | |
| 3. | Bescheinigungen über die körperliche oder geistige Gesundheit, | |
| 4. | Führungszeugnissen |
des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats bedarf, genügt eine Bescheinigung oder Urkunde im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 (§ 131g Abs. 2 Satz 1).
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