Wirtschaftsprüferordnung
| Sechster Teil - Berufsgerichtsbarkeit (§§ 67 - 127) |
| Zweiter Abschnitt - Die Gerichte (§§ 72 - 80) |
(1) In dem berufsgerichtlichen Verfahren entscheidet im dritten Rechtszug ein Senat des Bundesgerichtshofes (Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof). Er gilt als Strafsenat im Sinne des § 132 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
(2) Der Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof besteht aus einem Vorsitzenden sowie zwei Mitgliedern des Bundesgerichtshofs und zwei Wirtschaftsprüfern als Beisitzer.
Literatur im Internet zu § 74 WPO
Querverweise
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