Waffengesetz
Abschnitt 2 - Umgang mit Waffen oder Munition (§§ 4 - 42a) |
Unterabschnitt 6 - Obhutspflichten, Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten (§§ 34 - 39a) |
(1) Wer Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, in Besitz nimmt
1. | beim Tod eines Waffenbesitzers, als Finder oder in ähnlicher Weise, | |
2. | als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Gerichtsvollzieher oder in ähnlicher Weise, |
hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(2) Die zuständige Behörde kann
(3) 1Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition einziehen. 2Ein Erlös aus der Verwertung steht dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.
Vorschrift eingefügt durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz) vom 17.02.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2020 | Drittes Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz) | 17.02.2020 |
erlaubnis § 37bAnzeige der Vernichtung, der Unbrauchbarmachung und des Abhandenkommens § 37cAnzeigepflichten bei Inbesitznahme § 37dAnzeige von unbrauchbar gemachten Schusswaffen § 37eAusnahmen von der Anzeigepflicht § 37fInhalt der Anzeigen § 37gEintragungen in die Waffenbesitzkarte § 37hAusstellung einer Anzeigebescheinigung § 37iMitteilungspflicht bei Umzug ins Ausland und bei Umzug im Ausland § 38Ausweispflichten § 39Auskunfts- und Vorzeigepflicht, Nachschau § 39aVerordnungs-
ermächtigung für die Ersatzdokumentation
Rechtsprechung zu § 37c WaffG
5 Entscheidungen zu § 37c WaffG in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 07.02.2022 - 24 CS 21.2636
Widerruf von Waffenbesitzkarten
Zum selben Verfahren:
- VG Regensburg, 27.09.2021 - RO 4 S 21.1250
Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse
- VG Regensburg, 27.09.2021 - RO 4 S 21.1250
- OVG Sachsen, 25.09.2023 - 6 B 24/23
Waffenrecht; Verstoß gegen die Erlaubnispflicht; Gröblichkeit i. S. v. § 5 Abs. 2 ...
- OLG Oldenburg, 12.04.2021 - 1 Ss 14/21
Unerlaubter Besitz von Waffen und Munition; Kein rechtsgeschäftlicher Erwerb für ...
- OLG Koblenz, 24.03.2022 - 1 OLG 4 Ss 41/22
Kein unerlaubter Besitz eines Revolvers bei unverzüglicher Anzeige bei ...
Querverweise
Auf § 37c WaffG verweisen folgende Vorschriften:
- Waffengesetz (WaffG)
- Umgang mit Waffen oder Munition
- Obhutspflichten, Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten
- § 37f (Inhalt der Anzeigen)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 53 (Bußgeldvorschriften)