Waffengesetz

   Abschnitt 2 - Umgang mit Waffen oder Munition (§§ 4 - 42a)   
   Unterabschnitt 7 - Verbote (§§ 40 - 42a)   
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Textdarstellung

  

§ 42a
Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

(1) Es ist verboten

1. Anscheinswaffen,
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm

zu führen.

(2) 1Absatz 1 gilt nicht

1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.

2Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.

(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 30.06.2017 (BGBl. I S. 2133), in Kraft getreten am 06.07.2017 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
06.07.2017
Änderung
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Änderung
Zweites Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften30.06.2017BGBl. I S. 2133
01.04.2008
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften26.03.2008BGBl. I S. 426

Rechtsprechung zu § 42a WaffG

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