Wirtschaftsstrafgesetz
| 1. Abschnitt - Ahndung von Zuwiderhandlungen im Bereich des Wirtschaftsrechts (§§ 1 - 6) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Handlungen begeht, wenn die Tat ihrem Umfang und ihrer Auswirkung nach, namentlich nach Art und Menge der Sachen oder Leistungen, auf die sie sich bezieht, nicht geeignet ist,
| 1. | die Versorgung, sei es auch nur auf einem bestimmten Gebiet in einem örtlichen Bereich, merkbar zu stören und | |
| 2. | die Verwirklichung der sonstigen Ziele, denen die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Rechtsvorschriften im allgemeinen oder im Einzelfall zu dienen bestimmt sind, merkbar zu beeinträchtigen. |
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Täter die Tat beharrlich wiederholt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch einer Ordnungswidrigkeit können mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
Rechtsprechung zu § 2 WiStG
14 Entscheidungen zu § 2 WiStG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer
Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei

Ausgewählte Stellenangebote:
Stellenangebote mit Schwerpunkt Strafrecht

Ausgewählte Stellenangebote:
Konfliktlösung/Wirtschaftsstrafrecht
Freshfields Bruckhaus Deringer
Freshfields Bruckhaus Deringer
Frankfurt
26.09.2012
26.09.2012
Psychologische Gutachtenerstellung im Familien- und Strafrecht
Forensisch-Psychologische Praxis N. Fischer
Forensisch-Psychologische Praxis N. Fischer
Leer
27.09.2012
27.09.2012
Rechtsanwalt (w/m) bzw. Fachanwalt/-anwältin Medizinrecht
GfR Aktiengesellschaft
GfR Aktiengesellschaft
Berlin
27.09.2012
27.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Strafrecht