Wertpapierhandelsgesetz
| Abschnitt 6 - Verhaltenspflichten, Organisationspflichten, Transparenzpflichten (§§ 31 - 37a) |
(1) Ein systematischer Internalisierer im Sinne des § 32 Satz 1 hat den Zugang zu den von ihm veröffentlichten Quotes in objektiver und nicht diskriminierender Weise zu gewähren. Er hat die Zugangsgewährung in eindeutiger Weise in seinen Geschäftsbedingungen zu regeln.
(2) Die Geschäftsbedingungen können ferner vorsehen, dass
| 1. | die Aufnahme und Fortführung einer Geschäftsbeziehung mit Kunden abgelehnt werden kann, sofern dies aufgrund wirtschaftlicher Erwägungen, insbesondere der Bonität des Kunden, dem Gegenparteienrisiko oder der Abwicklung der Geschäfte geboten ist, | |
| 2. | die Ausführung von Aufträgen eines Kunden in nicht diskriminierender Weise beschränkt werden kann, sofern dies zur Verminderung des Ausfallrisikos notwendig ist, und | |
| 3. | unter Berücksichtigung der Anforderungen des § 31c die Gesamtzahl der gleichzeitig von mehreren Kunden auszuführenden Aufträge in nicht diskriminierender Weise beschränkt werden kann, sofern die Anzahl oder das Volumen der Aufträge erheblich über der Norm liegt. |
Rechtsprechung zu § 32d WpHG
3 Entscheidungen zu § 32d WpHG in unserer Datenbank:
- LG Heidelberg, 13.07.2010 - 2 O 444/09
Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflicht über Rückvergütung ...
- LG Hamburg, 23.06.2009 - 310 O 4/09
Schadensersatz für Käufer von Lehmann-Zertifikaten wegen fehlerhafter ...
- LG Heidelberg, 15.12.2009 - 2 O 141/09
Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Empfehlung von Lehman-Zertifikaten ...
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Querverweise
Auf § 32d WpHG verweisen folgende Vorschriften:
- WpHG
- Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
- § 2 (Begriffsbestimmungen)
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- § 7 (Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen im Ausland)
- Verhaltenspflichten, Organisationspflichten, Transparenzpflichten
- § 32 (Systematische Internalisierung)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 39 (Bußgeldvorschriften)
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