Wertpapierhandelsgesetz
| Abschnitt 13 - Übergangsbestimmungen (§§ 41 - 46) |
§ 37a ist nicht anzuwenden auf Ansprüche gegen Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf Schadensersatz wegen Verletzung der Pflicht zur Information und wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung, die vor dem 1. April 1998 entstanden sind.
Literatur im Internet zu § 43 WpHG
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