Zivilprozessordnung

   Buch 9 - Aufgebotsverfahren (§§ 946 - 1024)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 985
Glaubhaftmachung

Der Antragsteller hat vor der Einleitung des Verfahrens glaubhaft zu machen, dass der Gläubiger unbekannt ist.

Literatur im Internet zu § 985 ZPO

Querverweise

Auf § 985 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Aufgebotsverfahren
        § 987a (Aufgebot des Schiffshypothekengläubigers)
        § 988 (Aufgebot des Berechtigten bei Vormerkung, Vorkaufsrecht, Reallast)
Redaktionelle Querverweise zu § 985 ZPO:
    ZPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 294 (Glaubhaftmachung)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 985 ZPO und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht