Zivilprozessordnung

   Buch 9 - Aufgebotsverfahren (§§ 946 - 1024)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 990
Zuständigkeit

Zuständig ist das Amtsgericht, dem die Verrichtungen des Nachlassgerichts obliegen. Sind diese Verrichtungen einer anderen Behörde als einem Amtsgericht übertragen, so ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Nachlassbehörde ihren Sitz hat.

Literatur im Internet zu § 990 ZPO

Querverweise

Auf § 990 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Aufgebotsverfahren
        § 1001 (Aufgebot der Gesamtgutsgläubiger)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 990 ZPO und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht