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https://dejure.org/gesetze/ZSHG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ ZSHG (https://dejure.org/gesetze/ZSHG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ ZSHG
__paste_bez____paste_norm__ Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/ZSHG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz
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Textdarstellung

  

§ 11
Zeugenschutz bei freiheitsentziehenden Maßnahmen

Entscheidungen der Zeugenschutzdienststelle, die Auswirkungen auf den Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe oder einer sonstigen freiheitsentziehenden Maßnahme haben können, dürfen nur im Einvernehmen mit dem Leiter der jeweiligen Vollzugseinrichtung getroffen werden.

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 11 ZSHG:

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