Entscheidungen der Zeugenschutzdienststelle, die Auswirkungen auf den Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe oder einer sonstigen freiheitsentziehenden Maßnahme haben können, dürfen nur im Einvernehmen mit dem Leiter der jeweiligen Vollzugseinrichtung getroffen werden.
Literatur im Internet zu § 11 ZSHG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 11 ZSHG:
- Jugendstrafvollzugsgesetz (JStVollzG)
- Organisation
- Innere Organisation der Jugendstrafanstalten
- § 12 (Anstaltsleitung)
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