Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 2 - Urteil (§§ 300 - 329)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 325a
Feststellungswirkung des Musterentscheids

Für die weitergehenden Wirkungen des Musterentscheids gelten die Vorschriften des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren vom 16.08.2005 (BGBl. I S. 2437), in Kraft getreten am 01.11.2005 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.11.2005Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren16.08.2005BGBl. I S. 2437

Rechtsprechung zu § 325a ZPO

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