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   BGBl. I 1999 S. 1270   

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BGBl. I 1999 S. 1270 (https://dejure.org/1999,30399)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 30, ausgegeben am 18.06.1999, Seite 1270
  • Bekanntmachung der Neufassung des Umsatzsteuergesetzes
  • vom 09.06.1999

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • EuGH, 09.06.2016 - C-332/14

    Wolfgang und Dr. Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft GbR - Vorlage zur

    Die maßgeblichen mehrwertsteuerrechtlichen Vorschriften des deutschen Rechts finden sich im Umsatzsteuergesetz ( UStG ) 1999 (BGBl. 1999 I S. 1270).
  • BFH, 16.04.2008 - XI R 54/06

    EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuerbefreiung bei der Übertragung von

    Bei seiner rechtlichen Beurteilung geht der Senat davon aus, dass die Übertragung eines Lebensrückversicherungsvertrages nicht bereits gemäß § 1 Abs. 1a des Umsatzsteuergesetzes 1999 vom 9. Juni 1999 (BGBl I 1999, 1270) in der im Streitjahr geltenden Fassung (UStG) vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer ausgenommen ist.
  • FG Bremen, 26.06.2014 - 2 K 12/14

    Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldungen an

    aus § 150 Abs. 6 Satz 1 und 3 Nr. 1 bis 3, 5 und 6, des § 87a Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit § 150 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866), des § 45d Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes 2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210) in Verbindung mit § 150 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 der Abgabenordnung sowie des § 18a Abs. 9 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 5 des Umsatzsteuergesetzes 1999 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270), hier verordnet vom Bundesministerium der Finanzen im § 2, Schnittstellen:.
  • OVG Thüringen, 12.05.2004 - 1 KO 833/01

    Verwaltungsgebührenrecht; Zur persönlichen Gebührenfreiheit von

    Diese Bestimmung zählt die Organisationen auf, die als amtlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege gelten, deren Leistungen nach § 4 Nr. 18 Umsatzsteuergesetz i. d. F. vom 9.6.1999 (BGBl. I S. 1270 - UStG 1999) unter den dort genannten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit sind.
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 20.12.2007 - 2 K 124/04

    Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer bei umsatzsteuerpflichtiger Vermietung eines

    Für den Zeitraum vom 1.4.1999 bis zum 31.12.1999 bestimmte der im Wortlaut geänderte, inhaltlich aber weiterhin entgeltliche Vermietungsleistungen als "sonstige Leistungen" erfassende und damit hier einschlägige, wiederum entsprechend heranzuziehende § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG 1999 (in der Fassung der Bekanntmachung vom 9.6.1999, BGBl. I S. 1270), dass der Umsatz bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 (sog. "unternehmensfremde Gegenstandsverwendung") nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Kosten bemessen wird, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.
  • OVG Saarland, 26.05.2000 - 3 Q 84/99

    Bescheinigung über Befreiung von Umsatzsteuer; Förderungsfähigkeit einer

    Ob nach § 4 Nr. 20 a des Umsatzsteuergesetzes - UStG - in der soweit übereinstimmenden Fassung des UStG 1993 (BGBl. I S. 566) und des UStG 1999 (BGBl. I S. 1270) nur der Träger einer Einrichtung begünstigt sein kann, ist mithin für die richtige Adressierung des Rücknahmebescheides irrelevant.
  • OVG Thüringen, 12.05.2004 - 1 KO 1188/03

    Verwaltungsgebührenrecht; Zur persönlichen Gebührenfreiheit von

    Diese Bestimmung zählt die Organisationen auf, die als amtlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege gelten, deren Leistungen nach § 4 Nr. 18 Umsatzsteuergesetz i. d. F. vom 09.06.1999 (BGBl. I S. 1270 - UStG 1999) unter den dort genannten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit sind.
  • VG Wiesbaden, 25.02.2003 - 5 E 2180/01

    Möglichkeit der Entscheidung durch Gerichtsbescheid; Heranziehung zu Auskünften

    Die Aufforderung zur Auskunftserteilung für die Intrahandelsstatistik findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 5,15 und 18 Bundesstatistikgesetz i.V.m. §§ 1-10 Außenhandelsstatistikgesetz und den §§ 22, 25 und 30 Abs. 4 sowie 31 Außenhandelsstatistik - Durchführungsverordnung in der Fassung vom 21.10.1998 (BGBl. I S. 3200) i.V.m. § 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz in der Fassung vom 09.06.1999 (BGBl. I S. 1270) sowie in Art. 3, Art. 4 Abs. 1 Buchst, c, Art. 6, Art. 8 und 9, Art. 20 Nr. 5, Art. 28 der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates vom 07.11.1991 über die Statistik des Warenverkehrs zwischen Mitgliedsstaaten i.V.m. Art. 1 und 4, Art. 9, Art. 12 Abs. 3 und 4 der dazu ergangenen Durchführungsvorschriften in der Verordnung (EWG) Nr. 3046/92 der Kommission vom 22.10.1992 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 860/97 der Kommission vom 14.05.1997.
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