25.09.2012

Bundestag - Drucksache 17/10773

Gesetzentwurf, Urheber: Fraktion der CDU/CSU, Fraktion der FDP

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2012 S. 2474   

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https://dejure.org/2012,91908
BGBl. I 2012 S. 2474 (https://dejure.org/2012,91908)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben am 13.12.2012, Seite 2474
  • Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
  • vom 05.12.2012

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (11)

  • 20.09.2012   BT   Geringfügige Beschäftigung (in: Sitzungswoche vom 26. bis 28. September 2012)
  • 05.10.2012   BT   Koalitionsfraktionen wollen Verdienstgrenzen bei Mini- und Midijobs erhöhen
  • 08.10.2012   BT   Ausschuss für Arbeit und Soziales lädt zu Expertenanhörungen
  • 17.10.2012   BT   Von der Leyen: Kürzung im Sozialetat ist Beitrag zur Haushaltskonsolidierung
  • 19.10.2012   BT   Wahl des Vizepräsidenten des Bundesrechnungshofes (in: Minijobs, Praxisgebühr, Schweiz, Sorgerecht)
  • 22.10.2012   BT   Experten beraten über Zukunft von Minijobbern
  • 22.10.2012   BT   Höhere Verdienstgrenzen bei Minijobs umstritten
  • 23.10.2012   BT   Verdienstgrenzen für Minijobber sollen steigen
  • 24.10.2012   BT   Mehr Geld für Minijobber: Sozialausschuss stimmt für Koalitionsentwurf
  • 25.10.2012   BT   Parlament hebt Verdienstgrenzen für Minijobs an
  • 25.10.2012   BT   Die Beschlüsse des Bundestages am 25. Oktober
 
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Wird zitiert von ... (44)

  • BSG, 24.10.2023 - B 12 R 9/21 R

    Pool-Arzt im vertragszahnärztlichen Notdienst nicht automatisch selbstständig

    Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 Euro nicht übersteigt (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV idF des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 5.12.2012, BGBl I 2474) oder die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt (§ 115 SGB IV idF des Tarifautonomiestärkungsgesetzes vom 11.8.2014, BGBl I 1348; § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV idF des Qualifizierungschancengesetzes vom 18.12.2018, BGBl I 2651) .
  • LSG Baden-Württemberg, 14.02.2020 - L 4 KR 2701/17

    Krankenversicherung - Familienversicherung - Gesamteinkommen - Einkommensgrenze -

    Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V in der im Jahr 2014 geltenden Fassung des Art. 3 Nr. 2 Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I, S. 2474) sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern versichert (Familienversicherung), wenn diese Familienangehörigen (1.) ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, (2.) nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 bis 8, 11 oder 12 SGB V oder nicht freiwillig versichert sind, (3.) nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind, wobei die Versicherungsfreiheit nach § 7 SGB V außer Betracht bleibt, (4.) nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und (5.) kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a SGB IV beträgt das zulässige Gesamteinkommen 450, 00 EUR.
  • BSG, 04.06.2019 - B 3 KR 15/18 R

    Kein Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung beim Bezug

    Bei einer Vollrente betrug die Hinzuverdienstgrenze, bei deren Überschreiten lediglich Anspruch auf eine Teilrente bestand (§ 42 Abs. 1 SGB VI) , im streitigen Zeitraum 450 Euro monatlich (§ 34 Abs. 2 und 3 SGB VI idF durch Gesetz vom 5.12.2012 - BGBl I 2474) .

    Versicherte konnten nach § 34 Abs. 2 SGB VI (idF des Gesetzes vom 5.12.2012, BGBl I 2474 mW bis zum 30.6.2017) , soweit sie eine Teilrente beziehen wollten, zwischen den Rentenquoten in Höhe von einem Drittel, der Hälfte und zwei Dritteln der Vollrente wählen; sie mussten jedoch - soweit sie die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hatten - die jeweils maßgebende Hinzuverdienstgrenze nach § 34 Abs. 2 und 3 SGB VI (idF bis 30.6.2017) für vorgezogene Altersrenten beachten (vgl dazu Winter, rv 2000, 164 f) .

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