Rechtsprechung zu § 127 BGB
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BAG, 04.07.2001 - 2 AZR 469/00

Kündigungsfrist und Kündigungstermin

Die einzelvertragliche Vereinbarung von Kündigungsfrist und Kündigungstermin ist mangels anderer Anhaltspunkte regelmäßig als Einheit zu betrachten. Für den Günstigkeitsvergleich zwischen vertraglicher und gesetzlicher Regelung ist daher ein Gesamtvergleich vorzunehmen.

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BAG, 17.05.2001 - 2 AZR 460/00

Auslegung einer Kündigungserklärung

Tatbestand: Der Kläger war bei der Beklagten, die Batterien an Großhändler vertreibt, seit 2. Januar 1997 als Vertriebsleiter gegen ein monatliches Festgehalt in Höhe von 12. 300, 00 DM brutto beschäftigt.

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BAG, 01.12.2004 - 7 AZR 135/04

Auflösende Bedingung - Rente wegen Erwerbsminderung

1. Das Arbeitsverhältnis endet nach § 59 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 BAT auch dann, wenn der Angestellte seine Weiterbeschäftigung auf einem für ihn gesundheitlich geeigneten Arbeitsplatz nur mündlich beantragt hat.

2. Ein nur mündliches Weiterbeschäftigungsverlangen wahrt die Schriftform des § 59 Abs. 3 BAT nicht. Denn die Vorschrift enthält ein konstitutives Schriftformerfordernis i. S. v. § 125 Satz 1 BGB.

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BAG, 19.12.2007 - 5 AZR 1008/06

Verbesserung der Arbeitsbedingungen anlässlich eines Betriebsübergangs

Tatbestand: Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, das Gehalt der Klägerin entsprechend den Tarifabschlüssen des öffentlichen Dienstes für das Jahr 2004 zu erhöhen.

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BAG, 13.07.2006 - 8 AZR 382/05

Betriebsübergang im Ausbildungsverhältnis - Widerspruchserklärung - Verwirkung - Rechtsfolgen des Widerspruchs nach vollzogenem Betriebsübergang

Tatbestand: Die Parteien streiten über die Zahlung von Ausbildungsvergütung für die Monate Oktober 2003 bis Januar 2004.

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BAG, 16.09.2004 - 2 AZR 659/03

Schriftform für Kündigung und Auflösungsvereinbarung; Treuwidrigkeit

Die Berufung auf den Mangel der gesetzlichen Schriftform - hier für Kündigungen und Auflösungsverträge nach § 623 BGB - kann zwar ausnahmsweise gegen Treu und Glauben verstoßen. Grundsätzlich ist die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form jedoch zu beachten. Wenn die Formvorschriften des bürgerlichen Rechts nicht ausgehöhlt werden sollen, kann ein Formmangel nur ausnahmsweise nach § 242 BGB als unbeachtlich angesehen werden.

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BGH, 03.11.1999 - I ZR 145/97

a) Zur Frage, welchen Einfluß der Wegfall des Tarifzwangs im Güterkraftverkehr zum 1. Januar 1994 auf bestehende Dauerschuldverhältnisse hat.

b) Zur Frage der fristlosen Kündigung eines Rahmenvertrages.

BGB § 242 Bc

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BAG, 13.11.2007 - 3 AZR 635/06

Auslegung einer Versorgungsvereinbarung - Beitragszusage oder Zusage nach BetrAVG

Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob sich die Beklagte deshalb schadensersatzpflichtig gemacht hat, weil sie eine zugunsten der Klägerin abgeschlossene kombinierte Berufsunfähigkeits-/ Lebensversicherung gekündigt und sich das Versicherungsguthaben hat auszahlen lassen.

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BAG, 26.07.2006 - 7 AZR 514/05

Befristeter Arbeitsvertrag - Schriftform

Zur Wahrung der nach § 14 Abs. 4 TzBfG für die Befristung von Arbeitsverträgen erforderlichen Schriftform genügt es, wenn die eine Vertragspartei in einem von ihr unterzeichneten, an die andere Vertragspartei gerichteten Schreiben den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags anbietet und die andere Vertragspartei das Vertragsangebot annimmt, indem sie das Schriftstück ebenfalls unterzeichnet (ebenso zum Schriftformerfordernis für langfristige Mietverträge in § 566 Satz 1 BGB aF: BGH 14. Juli 2004 - XII ZR 68/ 02 - BGHZ 160, 97; aA RG 19. Juni 1922 - III 657/ 21 - RGZ 105, 60).

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BAG, 15.03.2006 - 7 AZR 332/05

Auflösende Bedingung - Erwerbsminderung

Wird einem Angestellten, auf dessen Arbeitsverhältnis der BAT anzuwenden ist und der eine außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bestehende Versorgung durch den Arbeitgeber oder eine Versorgungseinrichtung erhält, zu der der Arbeitgeber Mittel beigesteuert hat, der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers über die Gewährung einer unbefristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zugestellt, führt dies nach § 59 Abs. 1 Satz 1 BAT zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Angestellte nicht nach § 59 Abs. 3 letzter Halbsatz BAT innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheids schriftlich seine Weiterbeschäftigung beim Arbeitgeber beantragt. Dies gilt auch, wenn dem Angestellten neben der unbefristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt wird.

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