Rechtsprechung zu § 611a BGB
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BAG, 26.01.2005 - 4 AZR 510/03

Beschäftigungssicherung durch Absenkung der Vergütung

Tatbestand: Die Parteien streiten um die zutreffende Vergütung der Klägerin.

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BAG, 26.01.2005 - 4 AZR 509/03

Beschäftigungssicherung durch Absenkung der Vergütung

Tatbestand: Die Parteien streiten um die zutreffende Vergütung der Klägerin.

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BAG, 03.11.2004 - 4 AZR 531/03

Berufungsfrist bei nicht zugestelltem Urteil

Tatbestand: Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, gemäß Anhang zum Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer in der kunststoffverarbeitenden Industrie in Bayern vom 1. April 1997 nach Austritt der Beklagten aus dem Arbeitgeberverband der kunststoffverarbeitenden Industrie in ...

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BAG, 28.10.2004 - 8 AZR 492/03

Berufungsfrist bei nicht zugestelltem Urteil

Fehlt es an der Zustellung eines vollständig abgefassten Urteils eines Arbeitsgerichts, beginnt die Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung. In diesem Fall endet die Berufungsfrist sechs Monate und die Berufungsbegründungsfrist sieben Monate nach Verkündung.

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BAG, 18.05.2004 - 9 AZR 250/03

Übergangsversorgung

Tatbestand: Nachdem die Kläger zu 5) und 6) ihre Revision zurückgenommen haben, streiten noch die Kläger zu 1) bis 4) mit der Beklagten zu 1) darüber, ob diese ihnen eine tarifliche Übergangsversorgung bis zum 63. oder bis zum 65. Lebensjahr zahlen muss. Der Kläger zu 2) nimmt zusätzlich die ...

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BAG, 10.02.2004 - 9 AZR 401/02

Schadenersatz bei "Altersteilzeitvereinbarung"

1. Ein Irrtum über die sozialrechtlichen Folgen einer vertraglichen Vereinbarung ist kein Inhaltsirrtum, der zur Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB berechtigt.

2. Ein Anspruch auf vorzeitige Altersrente nach Altersteilzeit besteht nach § 237 SGB VI nur dann, wenn die "Altersteilzeitvereinbarung" die Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 Nr. 2 ATG erfüllt. Danach muss die Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert werden. Eine völlige Freistellung von der Arbeitsleistung erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

3. In dem Angebot eines Arbeitgebers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses liegt gegenüber dem Arbeitnehmer die Erklärung, er könne bei Annahme dieses Angebots einen Anspruch auf vorzeitige Altersrente wegen Altersteilzeit erwerben.

4. Wird der Arbeitnehmer durch die objektiv falsche Erklärung seines Arbeitgebers über die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente nach Altersteilzeit zum Abschluss einer "Altersteilzeitvereinbarung" veranlasst, kann er verlangen so behandelt zu werden, als ob die "Altersteilzeitvereinbarung" nicht zustande gekommen wäre.

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BAG, 23.09.2003 - 1 AZR 576/02

Wirksamkeit eines Verzichts auf Nachteilsausgleich

1. Der Anspruch auf Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3 BetrVG entsteht, sobald der Unternehmer mit der geplanten Betriebsänderung beginnt, ohne dass er bis dahin einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht hätte.

2. Der Arbeitnehmer kann auf einen bereits bestehenden Nachteilsausgleichsanspruch auch ohne Zustimmung des Betriebsrats wirksam verzichten.

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BAG, 14.08.2007 - 9 AZR 18/07

Altersteilzeit - erweitertes Direktionsrecht

1. Ist unter Bezugnahme auf eine tarifliche Bemessungsvorschrift in einem Altersteilzeitarbeitsvertrag eine bestimmte Stundenzahl als durchschnittliche Wochenarbeitszeit angegeben, liegt darin keine konstitutive Regelung. Der Altersteilzeitarbeitnehmer kann verlangen, mit der sich aus der richtigen Anwendung der Tarifnorm ergebenden Arbeitszeit beschäftigt zu werden.

2. Wird in dem vom Arbeitgeber verwendeten Formularvertrag eine Vollzeitbeschäftigung in eine annähernd auf die Hälfte der Arbeitszeit abgesenkte Teilzeitbeschäftigung geändert, kann dem Arbeitgeber darin das einseitige Recht, die Wochenarbeitszeit nach seinem Bedarf befristet zu verlängern, jedenfalls dann eingeräumt werden, wenn diese Vereinbarung in Umsetzung eines kollektiven Interessenausgleichs geschlossen wird.

3. Hat der Arbeitgeber von der ihm vorbehaltenen "Aufstockungs-möglichkeit" Gebrauch gemacht, hat er die Aufstockung bei dem Übergang in die Altersteilzeit nach § 6 Abs. 2 Satz 1 AltTZG, § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 TV ATZ zu berücksichtigen. Wenn die vom Arbeitgeber bestimmte Verlängerung der Arbeitszeit bis unmittelbar vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit gilt, ist diese Arbeitszeit als "bisherige Arbeitszeit" iSv. § 6 Abs. 2 Satz 1 AltTZG, § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 TV ATZ für die Altersteilzeit zugrunde zu legen.

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BAG, 13.02.2007 - 9 AZR 729/05

Abfindung - Gleichbehandlung

Bietet der Arbeitgeber Arbeitnehmern das freiwillige Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gegen Abfindungszahlung an, stellt es keine unzulässige Benachteiligung dar, wenn er Teilzeitbeschäftigten nur eine Abfindung nach dem Grundsatz "pro rata temporis" (§ 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG) zusagt.

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BVerfG, 21.06.2006 - 1 BvR 1659/04

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Wirksamkeit der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses innerhalb der Wartezeit.

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