Rechtsprechung zu § 37 BVwVfG
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BVerwG, 25.08.2005 - 7 C 25.04
Schweinemastanlage; Genehmigungsbedürftigkeit; Altanlage Anzeige; Nichtbetrieb Anlage; Wiederaufnahme Anlagenbetrieb; Erlöschen Genehmigung; Verlängerung Frist; Verwaltungsakt; Bestimmtheit; Nichtigkeit; Unverzüglichkeit Antragstellung.
Die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BlmSchG, nach der die Genehmigung erlischt, wenn eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden ist, ist auf eine genehmigungsersetzende Anzeige gemäß § 67 a BlmSchG entsprechend anwendbar.
Maßgebend für den Beginn der Frist des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BlmSchG ist der Zeitpunkt, zu dem der Betrieb tatsächlich eingestellt worden ist. Bei der Feststellung dieses Zeitpunkts kommt einer entsprechenden Erklärung des Betreibers Indizwirkung zu.
Eine Fristverlängerung, die zwar keinen kalendermäßig bestimmten Endzeitpunkt festlegt, deren Regelungsgehalt aber nach dem Empfängerhorizont und den Begleitumständen erkennbar ist, ist nicht wegen eines schwerwiegenden und offensichtlichen Fehlers nichtig.
BlmSchG § 16 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3; § 67 a Abs. 1; VwVfG § 31 Abs. 1, § 37 Abs. 1, § 44 Abs. 1
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BVerwG, 26.05.2003 - 8 B 73.03
Zusicherung, Schriftform der -; Schriftform eines Verwaltungsakts; Protokoll, gerichtliches und Schriftform; Sitzungsniederschrift und Schriftform.
Zusicherungen zur Niederschrift des Gerichts genügen der Schriftform des § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG (wie Urteil vom 25. Januar 1995 BVerwG 11 C 29. 93 BVerwGE 97, 323 [327] = Buchholz 316 § 38 VwVfG Nr. 11, 1 [4]).
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BVerwG, 27.11.2002 - 6 A 4.02
Demokratie; "Kalifatsstaat"; Menschenwürde; Rechtsstaat; Religionsgemeinschaft; Vereinsverbot; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Eine Religionsgemeinschaft kann nach dem seit dem 8. Dezember 2001 geänderten Vereinsgesetz verboten werden, wenn sie sich in kämpferisch-aggressiver Weise gegen die Prinzipien von Demokratie und Rechtsstaat oder den in Art. 1 Abs. 1 GG verankerten Grundsatz der Menschenwürde richtet.
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 9 Abs. 1 und 2, Art. 20 Abs. 1 und 2, Art. 79 Abs. 3, Art. 140; WRV Art. 137 Abs. 2; VereinsG §§ 3, 14, 15; VwVfG §§ 28, 37
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BVerwG, 01.11.2006 - 9 B 25.05
Verwaltungsakt; Allgemeinverfügung; Zustandsregelung; Schifffahrtszeichen; Sichtzeichen; Fahrwasser; Fahrwassertonne; Seeschifffahrtsstraße; Fischfangverbot; Bekanntmachung; Planfeststellungsbeschluss.
Sichtzeichen, die der Begrenzung des Fahrwassers einer Seeschifffahrtsstraße dienen, sind Verwaltungsakte in der Form der Allgemeinverfügung.
VwVfG §§ 35, 37 Abs. 3; SeeSchStrO § 2 Abs. 1 Nr. 1, §§ 5, 38, 60 Abs. 1, Anlage I Abschnitt I B. 11 und 13
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BVerwG, 03.12.2003 - 6 C 20.02
Telekommunikation; "Resale" von Telekommunikationsdienstleistungen; Verpflichtung zur Abgabe eines nachfragegerechten Vertragsangebots; Bestimmtheit der Verpflichtung; Voraussetzungen des Zugangsanspruchs nach § 33 Abs. 1 Satz 1 TKG; "wesentliche" Leistung; Berufsausübungsfreiheit; Eigentumsfreiheit.
Der Zugangsanspruch nach § 33 Abs. 1 TKG umfasst auch solche Leistungen des marktbeherrschenden Anbieters von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit, die sein Wettbewerber lediglich zum Zwecke des Wiederverkaufs an seine Endkunden in Anspruch nimmt (sog. "Resale", hier von Teilnehmeranschlüssen sowie von Orts- und Cityverbindungen).
GG Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 87 f; TKG § 33 Abs. 1 und Abs. 2; VwVfG § 37 Abs. 1
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BVerwG, 22.11.2000 - 11 A 4.00
Verwaltungsverfahrensrecht; Schienenwegerecht; Naturschutzrecht
Planfeststellung für Bau und Änderung von Schienenwegen; Eingriff in Natur und Landschaft; Ersatzmaßnahmen; Kausalität der Planfeststellung; Bestandsschutz; Beeinträchtigung der bestandsgeschützten Nutzung; Bestimmtheit der Anordnung von Ersatzmaßnahmen
In § 38 Nr. 3 BNatSchG wird keine Anwendungssperre für bestimmte naturschutzrechtliche Vorschriften normiert. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob und inwieweit eine Maßnahme des Naturschutzes die bestandsgeschützte Nutzung beeinträchtigen würde.
Wird eine Eisenbahnanlage wesentlich geändert, so steht § 38 Nr. 3 BNatSchG der Anordnung von naturschutzrechtlichen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen regelmäßig dann nicht entgegen, wenn damit Eingriffe in die Natur ausgeglichen werden sollen, die außerhalb eines Sicherheitsabstands von 6 m von der bisherigen äußeren Gleisachse vorgenommen werden. Ob die Eingriffsfläche allgemein für Bahnzwecke gewidmet ist, ist insoweit unerheblich.
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BGH, 24.09.2002 - KVR 15/01 - Fährhafen Puttgarden
a) Will die Kartellbehörde die mißbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch Verweigerung des Zugangs zu einer für den Marktzutritt notwendigen Infrastruktureinrichtung untersagen, ist sie nicht genötigt, die Bedingungen festzulegen, zu denen der Zugang zu gewähren ist. Wird der Zugang von dem marktbeherrschenden Unternehmen anderen Unternehmen schlechthin verweigert, kann sich die Kartellbehörde im ersten Zugriff darauf beschränken, dies zu verbieten.
b) Eine im Sinne eines solchen ersten Zugriffs auszulegende kartellbehördliche Verfügung, durch die einem marktbeherrschenden Unternehmen untersagt wird, sämtlichen daran interessierten anderen Unternehmen das Recht zu verweigern, die Infrastruktureinrichtungen eines Fährhafens zu angemessenen Bedingungen mitzubenutzen, genügt dem Erfordernis hinreichender Bestimmtheit einer Untersagungsverfügung.
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BVerwG, 14.08.2006 - 6 B 12.06
Gründe: 1. Die Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen.
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BVerwG, 25.05.2005 - 8 C 1.04
Grundstücksverkehrsgenehmigung; Form der; Restitutionsausschluss.
Die Wirksamkeit einer Grundstücksverkehrsgenehmigung hing nach der GVVO nicht von einer bestimmten Form ab.
VermG § 3 Abs. 4 Satz 3; GVO § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1; GVVO §§ 1 ff.
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BVerwG, 20.04.2005 - 4 C 18.03
Nachtflugregelung; fachplanerisches Abwägungsgebot; Bedarfsprognose; "Angebotsplanung"; "Vorratsplanung"; Maßnahmen des aktiven und passiven Lärmschutzes.
1. Betriebsregelungen zum Schutz gegen nächtlichen Fluglärm unterliegen den rechtlichen Anforderungen des fachplanerischen Abwägungsgebots.
2. Nachtflugregelungen für einen Verkehrsflughafen dürfen auf eine Bedarfslage ausgerichtet sein, die zwar noch nicht eingetreten ist, aber bei vorausschauender Betrachtung in absehbarer Zeit mit hinreichender Sicherheit erwartet werden kann.
3. Eine Nachtflugregelung, die im Vorgriff auf einen noch nicht absehbaren Bedarf erlassen wird, kann als reine "Vorratsplanung" abwägungsfehlerhaft sein. Im Fall einer vorzeitigen Planungsentscheidung erlangen die Lärmschutzbelange der Flughafenanwohner aus Rechtsschutzgründen ein besonders Gewicht.
4. Eine Nachtflugregelung ist nicht schon deshalb abwägungsfehlerhaft, weil sie die nächtlichen Flugbewegungen nicht durch eine zahlenförmige Höchstgrenze (Bewegungskontingent), sondern durch ein maximales nächtliches Lärmvolumen beschränkt.
LuftVG § 6 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Satz 3 und 4, § 6 Abs. 4
