Rechtsprechung zu Art. 249 EG
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)
von
223
EuGH, 13.03.2008 - C-383/06
"Strukturfonds - Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/ 88 - Streichung und Rückforderung des Gemeinschaftszuschusses - Art. 249 EG - Schutz des berechtigten Vertrauens und Gewährleistung der Rechtssicherheit"
1. Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/ 88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/ 88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2082/ 93 des Rates vom 20. Juli 1993 geänderten Fassung begründet für die Mitgliedstaaten eine Verpflichtung, infolge von Unregelmäßigkeiten oder Fahrlässigkeit verloren gegangene Beträge zurückzufordern, ohne dass es einer Ermächtigung durch nationales Recht bedarf.
2. Die Rückforderung von infolge von Unregelmäßigkeiten oder Fahrlässigkeit verloren gegangenen Beträgen erfolgt auf der Grundlage von Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 4253/ 88 in der durch die Verordnung Nr. 2082/ 93 geänderten Fassung und nach den Modalitäten des nationalen Rechts, dessen Anwendung jedoch die Anwendung und die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts nicht beeinträchtigen und die Rückforderung der vorschriftswidrig gewährten Beträge nicht praktisch unmöglich machen darf. Es ist Sache des nationalen Gerichts, für die vollständige Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu sorgen und hierzu, falls erforderlich, eine etwa entgegenstehende nationale Regelung wie die Algemene wet bestuursrecht (Allgemeines Verwaltungsgesetz) außer Acht zu lassen oder auszulegen. Das nationale Gericht kann bei der Beurteilung des Verhaltens der Empfänger der verloren gegangenen Beträge und der Behörden die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes anwenden, sofern das Gemeinschaftsinteresse voll berücksichtigt wird. Der Umstand, dass der Begünstigte eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, ist dabei ohne Bedeutung.
von
223
EuGH, 15.04.2008 - C-268/06
"Richtlinie 1999/ 70/ EG - Paragraf 4 und Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Befristete Beschäftigungsverhältnisse in der öffentlichen Verwaltung - Beschäftigungsbedingungen - Entgelt und Versorgungsbezüge - Verlängerung befristeter Verträge um bis zu acht Jahre - Verfahrensautonomie - Unmittelbare Wirkung"
1. Ein spezialisiertes Gericht, das im Rahmen der Zuständigkeit, die ihm, wenn auch nur fakultativ, mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 1999/ 70/ EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge übertragen worden ist, über eine auf einen Verstoß gegen dieses Gesetz gestützte Klage entscheiden muss, müsste sich aufgrund des Gemeinschaftsrechts, insbesondere des Grundsatzes der Effektivität, auch für die Entscheidung über die Ansprüche des Klägers für zuständig erklären, die für den Zeitraum zwischen dem Ablauf der Frist zur Umsetzung dieser Richtlinie und dem Inkrafttreten des betreffenden Gesetzes unmittelbar auf die Richtlinie selbst gestützt werden, falls sich herausstellen sollte, dass sich aus der Verpflichtung dieses Klägers, parallel hierzu eine andere unmittelbar auf die genannte Richtlinie gestützte Klage bei einem ordentlichen Gericht zu erheben, Verfahrensnachteile ergeben, die geeignet sind, die Ausübung der Rechte, die ihm die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehen hat, übermäßig zu erschweren. Es ist Sache des nationalen Gerichts die insoweit erforderlichen Prüfungen vorzunehmen.
2. Paragraf 4 Nr. 1 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die im Anhang der Richtlinie 1999/ 70 enthalten ist, ist unbedingt und hinreichend genau, um von einem Einzelnen vor einem nationalen Gericht in Anspruch genommen werden zu können. Bei Paragraf 5 Nr. 1 dieser Rahmenvereinbarung ist dies hingegen nicht der Fall.
3. Die Art. 10 EG und 249 Abs. 3 EG sowie die Richtlinie 1999/ 70 sind dahin auszulegen, dass die Behörden eines Mitgliedstaats in ihrer Eigenschaft als öffentlicher Arbeitgeber keine Maßnahmen ergreifen dürfen, die dem Ziel dieser Richtlinie und der Rahmenvereinbarung, die missbräuchliche Verwendung befristeter Arbeitsverträge zu verhindern, zuwiderlaufen und die darin bestehen, diese Verträge während des Zeitraum zwischen dem Ablauf der Frist zur Umsetzung dieser Richtlinie und dem Inkrafttreten des Gesetzes zu deren Umsetzung um eine ungewöhnlich lange Zeitspanne zu verlängern.
4. Enthält das einschlägige nationale Recht eine Regel, die die rückwirkende Anwendung eines Gesetzes ausschließt, sofern es an eindeutigen gegenteiligen Anhaltspunkten fehlt, ist ein nationales Gericht, bei dem eine Klage wegen eines Verstoßes gegen eine Bestimmung des nationalen Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 1999/ 70 anhängig ist, aufgrund des Gemeinschaftsrechts nur dann verpflichtet, diese Bestimmung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Frist zur Umsetzung der Richtlinie anzuwenden, wenn es in dem betreffenden nationalen Recht derartige Anhaltspunkte gibt, die es ermöglichen, dieser Bestimmung eine solche Rückwirkung zu verleihen.
5. Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass die Beschäftigungsbedingungen im Sinne dieses Paragrafen die Bedingungen umfassen, die die Vergütung sowie diejenigen Versorgungsbezüge betreffen, die von dem Beschäftigungsverhältnis abhängen, nicht dagegen die Bedingungen betreffend die Versorgungsbezüge aus einem gesetzlichen System der sozialen Sicherheit.
von
223
EuGH, 14.06.2007 - C-422/05
"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2002/ 30/ EG - Luftverkehr - Lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft - Während der Umsetzungsfrist erlassene Maßnahmen eines Mitgliedstaats, die geeignet sind, die Erreichung des in der Richtlinie vorgeschriebenen Zieles ernstlich in Frage zu stellen"
1. Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/ 30/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. März 2002 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft sowie aus Art. 10 Abs. 2 EG in Verbindung mit Art. 249 Abs. 3 EG verstoßen, dass es die Königliche Verordnung vom 14. April 2002 zur Regelung des Nachtflugverkehrs bestimmter ziviler Unterschallstrahlflugzeuge erlassen hat.
2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten.
von
223
EuGH, 08.05.2008 - C-491/06
"Richtlinie 91/ 628/ EWG - Schutz von Tieren beim Transport - Umsetzung - Wertungsspielraum - Tiere der Gattung Schwein, soweit sie Haustiere sind - Transport von mehr als acht Stunden Dauer - Mindesthöhe für jede Ebene des Fahrzeugs - Ladedichte"
1. Eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die bezifferte Angaben für die Höhe der Verschläge der Tiere enthält, damit sich die Transportunternehmer auf genauere Vorgaben als die in der Richtlinie 91/ 628/ EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/ 425/ EWG und 91/ 496/ EWG in der durch die Richtlinie 95/ 29/ EG des Rates vom 29. Juni 1995 geänderten Fassung enthaltenen stützen können, kann in den Wertungsspielraum fallen, der den Mitgliedstaaten durch Art. 249 EG eingeräumt wird, sofern diese Regelung, die das mit der Richtlinie in ihrer geänderten Fassung verfolgte Ziel des Schutzes von Tieren beim Transport beachtet, nicht unter Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz die Verwirklichung der ebenfalls mit der Richtlinie in ihrer geänderten Fassung verfolgten Ziele des Abbaus technischer Hemmnisse im Handel mit lebenden Tieren und des reibungslosen Funktionierens der Marktorganisationen verhindert. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die betreffende Regelung diese Grundsätze beachtet.
2. Kapitel VI Nr. 47 Abschnitt D des Anhangs der Richtlinie 91/ 628 in der durch die Richtlinie 95/ 29 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat berechtigt ist, nationale Vorschriften einzuführen, nach denen bei Transporten von mehr als achtstündiger Dauer für Schweine mit einem Gewicht von 100 kg mindestens 0, 50 m2 pro Tier vorzusehen sind.
von
223
BFH, 06.05.2008 - VII R 18/07
Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Sind den nichtpräferenziellen Ursprung begründende wesentliche Be- oder Verarbeitungen von Waren der Pos. 7312 KN nur solche, die zur Folge haben, dass das aus der Be- oder Verarbeitung hervorgegangene Erzeugnis in eine andere Position der KN einzureihen ist?
von
223
EuGH, 12.07.2007 - C-507/04
"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Richtlinie 79/ 409/ EWG - Umsetzungsmaßnahmen"
1. Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 10 EG, 249 EG und Art. 18 der Richtlinie 79/ 409/ EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten verstoßen, dass sie die folgenden Bestimmungen nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat:
- Art. 1 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/ 409 im Burgenland, in Kärnten, in Niederösterreich, in Oberösterreich und in der Steiermark;
- Art. 5 der Richtlinie 79/ 409 im Burgenland, in Kärnten, in Niederösterreich, in Oberösterreich und in der Steiermark;
- Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 79/ 409 in Oberösterreich;
- Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 79/ 409 in Kärnten, in Niederösterreich und in Oberösterreich;
- Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 79/ 409 in folgenden Bundesländern für folgende Arten:
- in Kärnten für den Auerhahn, den Birkhahn, das Blesshuhn, die Waldschnepfe, die Ringeltaube und die Türkentaube,
- in Niederösterreich für die Ringeltaube, den Auerhahn, den Birkhahn und die Waldschnepfe,
- in Oberösterreich für den Auerhahn, den Birkhahn und die Waldschnepfe,
- im Bundesland Salzburg für den Auerhahn, den Birkhahn und die Waldschnepfe,
- in der Steiermark für den Auerhahn, den Birkhahn und die Waldschnepfe,
- in Tirol für den Auerhahn und den Birkhahn,
- in Vorarlberg für den Birkhahn und
- im Bundesland Wien für die Waldschnepfe;
- Art. 8 der Richtlinie 79/ 409 in Niederösterreich;
- Art. 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/ 409 im Burgenland, in Niederösterreich bezüglich § 20 Abs. 4 des Niederösterreichischen Naturschutzgesetzes, in Oberösterreich, im Bundesland Salzburg, in Tirol und in der Steiermark;
- Art. 11 der Richtlinie 79/ 409 in Niederösterreich.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Republik Österreich trägt die Kosten.
von
223
BVerwG, 17.01.2007 - 9 A 20.05
Straßenplanungsrecht; Naturschutzrecht
Straßenplanung; Planfeststellung; Westumfahrung Halle; anerkannter Naturschutzverein; Verbandsklage; Fehlerheilung; ergänzendes Verfahren; Planrechtfertigung; Naturschutzbelange; europäisches Naturschutzrecht; strenges Schutzregime; FFH-Gebietsschutz; Vogelschutz; Vorprüfung; FFH-Verträglichkeitsprüfung; Fehlerquellen; erhebliche Beeinträchtigungen; günstiger Erhaltungszustand; Stabilität eines Ökosystems; Reaktions- und Belastungsschwellen; Bagatellschwellen; Standardisierung; Verweisung auf außerrechtliche Maßstäbe; Normenklarheit; Rechtsstaatsgebot; Vorsorgeprinzip; Beweisregel; Nullrisiko; beste einschlägige wissenschaftliche Erkenntnisse; Erkenntnislücken; Methodenunsicherheit; Prognoserisiken; Risikoanalyse und -bewertung; Dokumentationspflicht; Risikomanagement; Umweltbaubegleitung; Monitoring; Schutz- und Kompensationsmaßnahmen; Grünbrücke; Erhaltungsziele; Gebietsmeldung; Abweichungsentscheidung; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; Abweichungsgründe; Vorrang des Verkehrsbedarfs; prioritäre Lebensraumtypen; Stellungnahme der EG-Kommission; Alternativlosigkeit der Trassenwahl; Kohärenzsicherungsmaßnahmen; Artenschutz; naturschutzrechtliche Eingriffsregelung; Naturschutz in der fachplanerischen Abwägung.
1. § 1 Abs. 2 FStrAbG schließt es grundsätzlich aus, die gesetzliche Bedarfsplanung für den Bundesfernstraßenbau unter dem Blickwinkel fachlich zu überprüfen, ob eine andere Verkehrsprognose vorzugswürdig sein könnte.
2. Wird im nationalen Recht die Zulassungsschwelle der FFH-Verträglichkeitsprüfung (Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-RL) unter Rückgriff auf die Prüfschwelle der Vorprüfung (Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL) mit dem Begriff der "erheblichen Beeinträchtigung" definiert, ist dies gemeinschaftsrechtlich nicht zu beanstanden. Grundsätzlich ist jede Beeinträchtigung von Erhaltungszielen erheblich und muss als "Beeinträchtigung des Gebiets als solchen" gewertet werden.
3. Mit Blick auf die Erhaltungsziele des FFH-Gebiets stellt allein der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume und Arten ein geeignetes Bewertungskriterium dar, wenn die vorrangig naturschutzfachliche Fragestellung zu beantworten ist, ob ein Straßenbauvorhaben das Gebiet erheblich beeinträchtigt. Zu prüfen ist, ob sicher ist, dass ein günstiger Erhaltungszustand trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben wird.
4. Für einen günstigen Erhaltungszustand von Lebensräumen und von Arten spielen unterschiedliche naturschutzfachliche Kriterien eine Rolle. Dementsprechend können für geschützte Arten andere Reaktions- und Belastungsschwellen als für geschützte Lebensraumtypen abgeleitet werden. Offen bleibt, ob und ggf. in welchem Umfang ein direkter Flächenverlust, den ein Straßenbauvorhaben für ein Biotop zur Folge hat, unter Berufung auf Bagatellschwellen gerechtfertigt werden kann.
5. Wenn durch Schutz- und Kompensationsmaßnahmen gewährleistet ist, dass ein günstiger Erhaltungszustand der geschützten Lebensraumtypen und Arten stabil bleibt, bewegen sich die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens unterhalb der Erheblichkeitsschwelle. Das Schutzkonzept erlaubt dann die Zulassung des Vorhabens.
6. Notwendiger Bestandteil des Schutzkonzepts kann insbesondere bei wissenschaftlicher Unsicherheit über die Wirksamkeit von Schutz- und Kompensationsmaßnahmen die Anordnung von Beobachtungsmaßnahmen sein (sog. Monitoring). Um in diesem Fall ein wirksames Risikomanagement zu gewährleisten, müssen begleitend Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen für den Fall angeordnet werden, dass die Beobachtung nachträglich einen Fehlschlag der positiven Prognose anzeigt. Derartige Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen müssen geeignet sein, Risiken für die Erhaltungsziele wirksam auszuräumen.
7. Fortbestehende vernünftige Zweifel an der Wirksamkeit des Schutzkonzepts stehen einer Zulassung des Vorhabens entgegen. Die FFH-Verträglichkeitsprüfung kann ebenso wenig mit einem positiven Ergebnis abgeschlossen werden, wenn ein durch das Vorhaben verursachter ökologischer Schaden durch das Schutzkonzept nur abgemildert würde. Die dann allenfalls konfliktmindernden Vorkehrungen sind nur als Kohärenzsicherungsmaßnahmen zu berücksichtigen, falls eine Abweichungsentscheidung getroffen werden soll (Art. 6 Abs. 4 FFH-RL).
8. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL konkretisiert das gemeinschaftsrechtliche Vorsorgeprinzip (Art. 174 Abs. 2 Satz 2 EG) für den Gebietsschutz im Rahmen des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000". Das Vorsorgeprinzip verlangt nicht, die FFH-Verträglichkeitsprüfung auf ein "Nullrisiko" auszurichten. Rein theoretische Besorgnisse scheiden als Grundlage für die Annahme erheblicher Beeinträchtigungen aus, die dem Vorhaben entgegengehalten werden können.
9. In Ansehung des Vorsorgegrundsatzes ist die objektive Wahrscheinlichkeit oder die Gefahr erheblicher Beeinträchtigungen im Grundsatz nicht anders einzustufen als die Gewissheit eines Schadens. Wenn bei einem Vorhaben aufgrund der Vorprüfung ernsthaft die Besorgnis nachteiliger Auswirkungen entstanden ist, kann dieser Verdacht nur durch eine schlüssige naturschutzfachliche Argumentation ausgeräumt werden, mit der ein Gegenbeweis geführt wird.
10. Ein Gegenbeweis im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung setzt die Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse voraus und macht die Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen erforderlich. Dies bedeutet nicht, dass Forschungsaufträge zu vergeben sind, um Erkenntnislücken und methodische Unsicherheiten der Wissenschaft zu beheben.
11. Derzeit nicht ausräumbare wissenschaftliche Unsicherheiten über Wirkungszusammenhänge sind dann kein unüberwindbares Zulassungshindernis, wenn das Schutzkonzept ein wirksames Risikomanagement entwickelt hat. Außerdem ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen zu arbeiten.
12. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL beinhaltet nicht nur einen materiellrechtlichen Prüfungsmaßstab, sondern ist auch eine Vorgabe für das behördliche Zulassungsverfahren. Kern des angeordneten Verfahrens ist die Einholung fachlichen Rats der Wissenschaft bei einer Risikoanalyse, -prognose und -bewertung.
13. Um den Beleg dafür zu liefern, dass der beste wissenschaftliche Standard erreicht worden ist, sind die im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung gewonnenen fachwissenschaftlichen Erkenntnisse grundsätzlich zu dokumentieren. Lücken oder sonstige Mängel der Dokumentation sind spätestens durch die Dokumentation entsprechender Ergänzungen und Korrekturen in der Zulassungsentscheidung zu beseitigen. Dies schließt ergänzenden Vortrag der Planfeststellungsbehörde im gerichtlichen Verfahren zur Erläuterung der getroffenen Entscheidung und ihrer Grundlagen sowie in diesem Rahmen zur Erwiderung auf Einwände nicht aus.
14. Die Erhaltungsziele sind, solange ein FFH-Gebiet nicht nach dem einschlägigen Landesnaturschutzrecht zu einem Schutzgebiet erklärt worden ist, der Gebietsmeldung zu entnehmen. Neben Festlegungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der dort vorkommenden Lebensräume und Arten nach den Anhängen I und II der FFH-RL können in der Gebietsmeldung die für einen geschützten Lebensraumtyp charakteristischen Brutvogelvorkommen als Erhaltungsziel definiert werden, und zwar auch außerhalb eines Vogelschutzgebietes (Abgrenzung zum Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075. 04 - BVerwGE 125, 116 [309 ff.]). Lebensraumtypen und Arten, die in der Gebietsmeldung nicht genannt sind, können dagegen kein Erhaltungsziel des Gebiets darstellen.
15. Sind bei einer straßenrechtlichen Planfeststellung nicht zu sämtlichen sich konkret abzeichnenden Risiken, die das Vorhaben für Erhaltungsziele des Gebiets auslöst, die besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse abgerufen, dokumentiert und berücksichtigt worden, schlagen derartige Mängel notwendig auf eine Abweichungsentscheidung durch.
16. Art. 6 Abs. 4 FFH-RL ist eine Ausprägung des gemeinschaftsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Art. 5 Abs. 3 EG). Wenn sich in dem Gebiet prioritäre Lebensraumtypen oder Arten befinden, ist es nach Einholung einer Stellungnahme der EG-Kommission (Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 FFH-RL) nicht für eine Abweichungsentscheidung gesperrt, die auf andere als die in Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 FFH-RL besonders benannten Abweichungsgründe gestützt wird.
17. Um ein Vorhaben zuzulassen, das ein FFH-Gebiet einschließlich einzelner prioritärer Lebensraumtypen beeinträchtigt, müssen damit ähnlich gewichtige Gemeinwohlbelange verfolgt werden, wie sie der Richtliniengeber in Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 FFH-RL als Anwendungsbeispiele ausdrücklich benannt hat.
18. In der Abweichungsentscheidung muss das Gewicht der für das Vorhaben streitenden Gemeinwohlbelange auf der Grundlage der Gegebenheiten des Einzelfalls nachvollziehbar bewertet und mit den gegenläufigen Belangen des Habitatschutzes abgewogen worden sein (im Anschluss an das Urteil vom 27. Januar 2000 - BVerwG 4 C 2. 99 - BVerwGE 110, 302 [314 f.]).
19. Ob die Planfeststellung einer Bundesfernstraße, die in der gesetzlichen Bedarfsplanung dem "Vordringlichen Bedarf" zugeordnet worden ist, den für das Vorhaben streitenden Gemeinwohlbelangen ein derartiges Gewicht beimessen darf, dass sie sich gegenüber den widerstreitenden Belangen des Habitatschutzes nach der FFH-Richtlinie durchsetzen, kann ein anerkannter Naturschutzverein nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG zur gerichtlichen Überprüfung stellen. Im Einzelfall kann dies eine Offenlegung von Details der Verkehrsprognose erforderlich machen.
20. Wenn für das Vorhaben zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses streiten, stellt sich nicht mehr die Frage, ob auf das Vorhaben insgesamt verzichtet werden kann (sog. Nullvariante).
21. Planungsalternativen, die sich nur mit unverhältnismäßigem Aufwand verwirklichen lassen würden, bleiben außer Betracht. Von einer zumutbaren Alternative kann ebenso dann nicht mehr die Rede sein, wenn eine Planungsvariante deswegen auf ein anderes Projekt hinausläuft, weil die vom Vorhabenträger in zulässiger Weise verfolgten Ziele nicht mehr verwirklicht werden könnten. Zumutbar ist es nur, Abstriche vom Zielerfüllungsgrad in Kauf zu nehmen (wie Urteil vom 15. Januar 2004 - BVerwG 4 A 11. 02 - BVerwGE 120, 1 [11]).
22. Mit Blick auf das vom Gemeinschaftsrecht angestrebte strenge Schutzsystem spricht einiges dafür, in dem Erfordernis der Kohärenzsicherung (Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-RL) eine Zulassungsvoraussetzung zu sehen und nicht eine bloße Rechtsfolge der Zulassungsentscheidung.
23. Wenn der Bundesgesetzgeber das in Art. 12, 13 und 16 FFH-RL sowie in Art. 5 und 9 VRL enthaltene Schutzsystem in §§ 19, 42 Abs. 1 und § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG nicht richtlinienkonform umgesetzt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Januar 2006 - C-98/ 03 - Slg. 2006, I-53 ff.), trifft dieser Vorwurf nicht auch einen Landesgesetzgeber, soweit er in Ausübung der ihm vom Rahmenrecht eingeräumten Kompetenz (§ 11 Satz 1 BNatSchG) für seinen Zuständigkeitsbereich die Anwendung des europäischen Prüfprogramms vollständig zum Inhalt der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gemacht hat.
BNatSchG §§ 11, 19, 34, 42 Abs. 1, § 43 Abs. 4 Satz 1, § 61 Abs. 2 Nr. 1; FStrG § 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 6c Satz 2 a. F.; FStrAbG § 1 Abs. 2; GG Art. 20 Abs. 3; EG Art. 5 Abs. 3, Art. 10, 174 Abs. 2 Satz 2, Art. 249 Abs. 3; EU Art. 6 Abs. 1; RL 92/ 43/ EWG (FFH-RL) Art. 1, 4, 6, 7, 10, 12, 13, 16; RL 79/ 409/ EWG (VRL) Art. 5, 9; NatSchG LSA § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4, § 19 Abs. 2 Nr. 2, § 44 Abs. 4 Satz 1, §§ 44a, 45
von
223
EuGH, 01.02.2005 - C-203/03
"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 249 EG und 307 EG - Artikel 2 und 3 der Richtlinie 76/ 207/ EWG - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Verbot der Beschäftigung von Frauen im untertägigen Bergbau sowie bei Arbeiten in Druckluft und bei Taucherarbeiten"
1. Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 2 und 3 der Richtlinie 76/ 207/ EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen verstoßen, dass sie in den §§ 8 und 31 der Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung vom 25. Juli 1973 ein generelles Beschäftigungsverbot für Frauen bei Arbeiten in Druckluft und bei Taucherarbeiten aufrechterhalten hat, das im erstgenannten Fall eine beschränkte Zahl von Ausnahmen vorsieht.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
von
223
BAG, 26.04.2006 - 7 AZR 500/04
Befristung - Altersdiskriminierung - Unanwendbarkeitsausspruch
Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 22. November 2005 (- C-144/ 04 [Mangold] - ABl. EU 2006 Nr. C 36, 10) verstößt § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG gegen Gemeinschaftsrecht und ist von den nationalen Gerichten nicht anzuwenden.
Der Europäische Gerichtshof hat mit dem auf den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts beruhenden Verbot der Altersdiskriminierung begründeten Unanwendbarkeitsausspruch nicht die mit den deutschen Zustimmungsgesetzen auf die Gemeinschaft übertragenen Kompetenzen überschritten.
Hat der Europäische Gerichtshof in einer die Unanwendbarkeit einer nationalen Norm aussprechenden Entscheidung die zeitliche Wirkung des Unanwendbarkeitsausspruchs nicht eingeschränkt, dürfen die nationalen Gerichte die mit Gemeinschaftsrecht unvereinbare nationale Norm nicht zu Gunsten der auf ihre Gültigkeit vertrauenden Arbeitsvertragspartei anwenden.
von
223
EuGH, 04.07.2006 - C-212/04
"Richtlinie 1999/ 70/ EG - Paragrafen 1 Buchstabe b und 5 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor - Begriffe 'aufeinander folgende Verträge' und 'sachliche Gründe', die die Verlängerung solcher Verträge rechtfertigen - Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch - Sanktionen - Umfang der Verpflichtung zur gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung"
1. Paragraf 5 Nummer 1 Buchstabe a der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999 im Anhang der Richtlinie 1999/ 70/ EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass er der Verwendung aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge entgegensteht, die allein damit gerechtfertigt wird, dass sie in einer allgemeinen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats vorgesehen ist. Vielmehr verlangt der Begriff "sachliche Gründe" im Sinne des Paragrafen 5, dass der in der nationalen Regelung vorgesehene Rückgriff auf diese besondere Art des Arbeitsverhältnisses durch konkrete Gesichtspunkte gerechtfertigt wird, die vor allem mit der betreffenden Tätigkeit und den Bedingungen ihrer Ausübung zusammenhängen.
2. Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der als "aufeinander folgend" im Sinne dieses Paragrafen nur die befristeten Arbeitsverträge und -verhältnisse gelten, die höchstens 20 Werktage auseinander liegen.
3. Unter den im Ausgangsverfahren gegebenen Umständen ist die Rahmenvereinbarung dahin auszulegen, dass sie, sofern das innerstaatliche Recht des betreffenden Mitgliedstaats im betreffenden Sektor keine andere effektive Maßnahme enthält, um den Missbrauch durch aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge zu verhindern und gegebenenfalls zu ahnden, der Anwendung einer nationalen Regelung entgegensteht, die nur im öffentlichen Sektor die Umwandlung aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge, die tatsächlich einen "ständigen und dauernden Bedarf" des Arbeitgebers decken sollten und als missbräuchlich anzusehen sind, in einen unbefristeten Vertrag uneingeschränkt verbietet.
4. Die nationalen Gerichte sind bei verspäteter Umsetzung einer Richtlinie in die Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaats und bei Fehlen unmittelbarer Wirkung ihrer einschlägigen Bestimmungen verpflichtet, das innerstaatliche Recht ab dem Ablauf der Umsetzungsfrist so weit wie möglich im Licht des Wortlauts und des Zweckes der betreffenden Richtlinie auszulegen, um die mit ihr verfolgten Ergebnisse zu erreichen, indem sie die diesem Zweck am besten entsprechende Auslegung der nationalen Rechtsvorschriften wählen und damit zu einer mit den Bestimmungen dieser Richtlinie vereinbaren Lösung gelangen.
