Rechtsprechung zu Art. 255 EG
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EuG, 11.12.2001 - T-191/99
Transparenz - Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten - Beschluss 94/ 90/ EGKS, EG, Euratom der Kommission - Vertragsverletzungsverfahren - Aufforderung zur Äußerung - Mit Gründen versehene Stellungnahme - Ausnahme zum Schutz des öffentlichen Interesses - Inspektionstätigkeiten - Rechtspflege - Urheberregel - Unmittelbare Wirkung des Artikels 255 EG
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Beklagten.
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EuG, 27.11.2007 - T-3/00
"Zugang zu Dokumenten Basel/ Nyborg-Vereinbarung - Nichtigkeitsklage Anfechtbare Handlungen Begründung Einrede der Rechtswidrigkeit -Beschluss 93/ 731/ EG Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank - Schadensersatzklage Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für rechtswidriges Verhalten ihrer Einrichtungen Schaden Kausalzusammenhang"
1. Die Entscheidung des EZB-Rats vom 21. Oktober 1999, so wie sie Herrn Athanasios Pitsiorlas mit Schreiben der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 8. November 1999 zur Kenntnis gebracht wurde, wird für nichtig erklärt.
2. Im Übrigen wird die Nichtigkeitsklage abgewiesen.
3. Die Schadensersatzklage wird abgewiesen.
4. In den Rechtssachen T-3/ 00 und T-337/ 04 tragen die EZB, der Rat und der Kläger jeweils ihre eigenen Kosten. In der Rechtssache C-193/ 01 P trägt der Rat seine eigenen Kosten und die Kosten des Klägers.
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EuGH, 18.12.2007 - C-64/05
"Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1049/ 2001 - Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten der Organe - Aus einem Mitgliedstaat stammende Dokumente - Widerspruch dieses Mitgliedstaats gegen die Verbreitung dieser Dokumente - Tragweite des Art. 4 Abs. 5 der Verordnung"
1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 30. November 2004, IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds/ Kommission (T-168/ 02), wird aufgehoben.
2. Die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 26. März 2002, mit der dem IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds gGmbH der Zugang zu bestimmten Dokumenten verweigert worden ist, die bei der Kommission in einem Verfahren eingegangen waren, in dem diese sich für den Bau einer Industrieanlage in einem nach der Richtlinie 92/ 43/ EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen geschützten Gebiet ausgesprochen hatte, wird für nichtig erklärt.
3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die dem Königreich Schweden im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens entstandenen Kosten sowie die Kosten, die der IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds gGmbH in diesem Verfahren und im Verfahren des ersten Rechtszugs entstanden sind, das mit dem Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 30. November 2004, IFAW Internationaler Tierschutzfonds/ Kommission, abgeschlossen worden ist.
4. Das Königreich Dänemark, das Königreich Spanien, das Königreich der Niederlande, die Republik Finnland, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen die Kosten, die ihnen im Rechtsmittelverfahren entstanden sind.
5. Das Königreich Dänemark, das Königreich der Niederlande, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen die Kosten, die ihnen im Verfahren des ersten Rechtszugs entstanden sind.
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EuG, 08.11.2007 - T-194/04
1. Die Entscheidung der Kommission vom 18. März 2004 über die Ablehnung eines Antrags auf Zugang zu dem alle Namen enthaltenden, vollständigen Protokoll des Treffens vom 11. Oktober 1996 wird für nichtig erklärt.
2. Die Kommission trägt die Kosten von The Bavarian Lager Co. Ltd.
3. Der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) trägt seine eigenen Kosten.
"Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/ 2001 -Dokumente betreffend ein Vertragsverletzungsverfahren - Entscheidung, den Zugang zu verweigern - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Verordnung (EG) Nr. 45/ 2001 - Begriff 'Privatsphäre'"
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EuG, 06.02.2007 - T-23/03
"Assoziierungsabkommen zwischen der EWG und der Republik Türkei - Erlass von Einfuhrabgaben - Fruchtsaftkonzentrat aus der Türkei - Zollkodex der Gemeinschaften - Verkehrsbescheinigungen - Besonderer Fall - Verteidigungsrechte"
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten.
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EuG, 23.11.2004 - T-84/03
"Transparenz - Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Rates - Teilweise Zugangsverweigerung - Verordnung (EG) Nr. 1049/ 2001 - Ausnahmeregelungen"
1. Die Klage wird abgewiesen, soweit sie die Verweigerung des Zugangs zum Rechtsgutachten des Rates betrifft.
2. Im Übrigen ist das Verfahren erledigt.
3. Der Kläger und der Rat tragen jeweils die Hälfte der Kosten.
4. Die Streithelfer tragen ihre eigenen Kosten.
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EuG, 30.11.2004 - T-168/02
"Nichtigkeitsklage - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/ 2001 - Artikel 4 Absatz 5 - Keine Verbreitung eines aus einem Mitgliedstaat stammenden Dokuments ohne vorherige Zustimmung dieses Staates"
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.
3. Das Königreich der Niederlande, das Königreich Schweden, das Königreich Dänemark und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.
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EuG, 16.10.2003 - T-47/01
Nichtigkeitsklage - Zugang zu Dokumenten - Beschluss 94/ 90 EGKS, EG, Euratom - Ablehnung - Urheberregel - Ermessensmissbrauch
1. Der Antrag auf Nichtigerklärung der im Schreiben der Generaldirektion Landwirtschaft vom 31. Juli 2000 enthaltenen Entscheidung wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.
3. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.
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EuG, 17.09.2003 - T-76/02
Verordnung (EG) Nr. 1049/ 2001 - Zugang zu Dokumenten - Keine Verbreitung eines von einem Mitgliedstaat stammenden Dokuments ohne vorherige Zustimmung dieses Staates
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten der Klägerin.
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EuGH, 06.03.2003 - C-41/00
Rechtsmittel - Beschluss 94/ 90/ EGKS, EG, Euratom - Zugang zu Dokumenten - Von den Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten stammende Dokumente, die sich im Besitz der Kommission befinden - Urheberregel
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Interporc Im- und Export GmbH trägt die Kosten des Verfahrens.
