Rechtsprechung zu § 11 StGB
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BVerwG, 29.03.2007 - 5 C 33.05
Einbürgerung, Anspruch auf - bei Maßregel der Besserung und Sicherung; Maßregel der Besserung und Sicherung als Verurteilung wegen einer Straftat im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG; Straftat, Ausschluss der Einbürgerung bei Verurteilung wegen einer -; Verurteilung wegen einer Straftat, Maßregel der Besserung und Sicherung als -.
1. Eine selbständige Maßregel der Besserung und Sicherung ist eine Verurteilung wegen einer Straftat im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG.
2. Bei einer selbständigen Maßregel der Besserung und Sicherung entscheidet die Einbürgerungsbehörde entsprechend § 12a Abs. 1 Satz 2 StAG im Einzelfall, ob sie außer Betracht bleiben kann.
StAG § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 12a Abs. 1; BZRG §§ 3, 4; StGB §§ 61 ff.
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BGH, 20.10.2005 - I ZR 112/03 - Schulfotoaktion
Das Angebot eines Fotostudios an eine Schule, dieser einen PC zu überlassen, wenn die Schule eine Schulfotoaktion vermittelt, bei der die angefertigten Fotos Eltern oder Schülern zum Kauf angeboten werden, ist grundsätzlich keine unangemessene unsachliche Einflussnahme auf die Entscheidungen der Schule, der Schüler oder deren Eltern.
Das Verbot von Geschäften auf dem Schulgelände in § 47 Abs. 3 BbgSchulG ist auch dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
UWG § 4 Nr. 1, Nr. 11; BbgSchulG § 47 Abs. 3
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BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02
Die Strafprozessordnung erlaubt die Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und hierauf gespeicherten Daten als Beweisgegenstände im Strafverfahren.
Bei Durchsuchung, Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und darauf vorhandenen Daten muss der Zugriff auf für das Verfahren bedeutungslose Informationen im Rahmen des Vertretbaren vermieden werden.
Zumindest bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen ist ein Beweisverwertungsverbot als Folge einer fehlerhaften Durchsuchung und Beschlagnahme von Datenträgern und darauf vorhandenen Daten geboten.
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BVerfG, 14.01.2004 - 2 BvR 564/95
Der erweiterte Verfall (§ 73d StGB) verfolgt nicht repressiv-vergeltende, sondern präventiv-ordnende Ziele und ist daher keine dem Schuldgrundsatz unterliegende strafähnliche Maßnahme.
§ 73d StGB verletzt die Unschuldsvermutung nicht.
Die Annahme der deliktischen Herkunft eines Gegenstands im Sinne des § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB ist gerechtfertigt, wenn sich der Tatrichter durch Ausschöpfung der vorhandenen Beweismittel von ihr überzeugt hat.
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BVerfG, 04.12.2003 - 2 BvR 1107/03
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen des strafrechtlichen Analogieverbots. Sie wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl.
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BVerwG, 18.11.2003 - 2 WDB 2.03
Vorläufige Dienstenthebung; Uniformtrageverbot; Einbehaltung von Dienstbezügen; NS-Propagandamaterial; freiheitliche demokratische Grundordnung; Informationsfreiheit; Verfassungstreue; NS-Regime.
1. Das in Dienstvorschriften enthaltene Verbot für Soldaten, NS-Propagandamaterial in dienstliche Einrichtungen und Unterkünfte einzubringen, verstößt nicht gegen das Grundrecht der Informationsfreiheit.
2. Mit der soldatischen Kernpflicht zum aktiven Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung ist ein Verhalten unvereinbar, das objektiv geeignet oder gar darauf angelegt ist, die Ziele des verbrecherischen NS-Regimes (wieder) gesellschaftsfähig zu machen.
3. Gerät ein Soldat durch sein dienstliches oder außerdienstliches Verhalten in den Verdacht, dass er das NS-Regime und dessen verbrecherische Ideologie und Politik rechtfertigt oder als Vorbild hinstellt, und hält er diesen für unbegründet, ist er gehalten, unzweideutig darzutun, dass dieser Verdacht ungerechtfertigt ist.
GG Art. 5 Abs. 1; SG §§ 6, 8, 11 Abs. 1, § 17 Abs. 2 Satz 1; WDO § 126
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BGH, 22.05.2003 - 1 StR 70/03
Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von § 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend die Anwesenheit von Personal voraus, wenn technische Sicherungsmaßnahmen einen gleichwertigen Jugendschutz wie die Überwachung durch Ladenpersonal gewährleisten.
StGB § 184 Abs. 1 Nr. 3a
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BGH, 23.10.2002 - 1 StR 541/01
1. Zum Sichbereitzeigen i. S. d. § 332 Abs. 3 StGB.
2. Zur Abgrenzung der Bestechlichkeit von der Vorteilsannahme bei der Einwerbung von Drittmitteln (Fortführung des Senatsurteils vom 23. Mai 2002 - 1 StR 372/ 01 -).
StGB § 332
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BVerfG, 30.01.2002 - 2 BvR 2248/00
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zulässigkeit und Dauer der Durchsicht von Daten eines im Rahmen einer Durchsuchung sichergestellten Notebooks, von dem die Beschwerdeführerin behauptet, auf ihm seien Verteidigungsunterlagen gespeichert.
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BGH, 23.01.2002 - 5 StR 130/01
1. Auf Besetzungsmängel in der Person eines später durch einen Ergänzungsrichter abgelösten Richters ist der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO nicht anwendbar.
2. Die Feststellung der Verhinderung eines Schöffen durch den Strafkammervorsitzenden mit der Folge des Eintritts des Ergänzungsschöffen ist vom Revisionsgericht nur auf Willkür zu überprüfen (Ergänzung von BGHSt 35, 366).
3. Hat ein Zeuge, dem nach § 55 StPO ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht zugebilligt wird, berechtigterweise die Beantwortung von Fragen der Verteidigung verweigert, bleiben seine übrigen Angaben bei gebotener kritischer Würdigung seines Aussageverhaltens verwertbar.
