Rechtsprechung zu § 212 StGB
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BGH, 16.02.2005 - 5 StR 14/04
Befehl zur Tötung eines Demonteurs von Selbstschußanlagen an der innerdeutschen Grenze.
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BGH, 07.11.2002 - 3 StR 216/02
Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen hat der insbesondere nach erheblichem Alkoholgenuß zu Aggressionen neigende Angeklagte in der Nacht zum 31. Dezember 2000 mit seinem Bekannten ...
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BGH, 18.09.2002 - 2 StR 125/02
Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Angeklagten und die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt ...
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BGH, 09.04.2002 - 5 StR 5/02
Gründe: Das Schwurgericht hat den Angeklagten "wegen Mordes in zwei tateinheitlich begangenen Fällen in Tateinheit mit versuchtem Mord in zwei tateinheitlich begangenen Fällen und mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlich begangenen Fällen sowie in Tateinheit mit fahrlässiger ...
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BGH, 26.10.2000 - 4 StR 300/00
Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung und mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt "über gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 WaffG verbotene Gegenstände" (gemeint sind: Brandflaschen) ...
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BGH, 20.06.2000 - 5 StR 25/00
Gründe: Das Landgericht hat - soweit hier von Bedeutung - die vier Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Aussetzung zu Freiheitsstrafen bzw. zu Jugendstrafen verurteilt. Die Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger machen mit ihren Revisionen - jeweils auf die Sachrüge gestützt - ...
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BGH, 15.06.2000 - 4 StR 172/00
Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten K. R. und U. R. jeweils wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt, und zwar den Angeklagten K. R. zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und den Angeklagten U. R. zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren. ...
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BGH, 20.03.1996 - 5 StR 623/95
Gründe: Das Schwurgericht hat den Angeklagten U. vom Vorwurf des versuchten Totschlags und den Angeklagten W. vom Vorwurf der Anstiftung zum versuchten Totschlag freigesprochen. Hiergegen richten sich die vom Generalbundesanwalt vertretenen Revisionen der Staatsanwaltschaft mit sachlichrechtlichen ...
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BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme.
Die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems, mittels derer die Nutzung des Systems überwacht und seine Speichermedien ausgelesen werden können, ist verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen. Überragend wichtig sind Leib, Leben und Freiheit der Person oder solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt. Die Maßnahme kann schon dann gerechtfertigt sein, wenn sich noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass die Gefahr in näherer Zukunft eintritt, sofern bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall durch bestimmte Personen drohende Gefahr für das überragend wichtige Rechtsgut hinweisen.
Die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems ist grundsätzlich unter den Vorbehalt richterlicher Anordnung zu stellen. Das Gesetz, das zu einem solchen Eingriff ermächtigt, muss Vorkehrungen enthalten, um den Kernbereich privater Lebensgestaltung zu schützen.
Soweit eine Ermächtigung sich auf eine staatliche Maßnahme beschränkt, durch welche die Inhalte und Umstände der laufenden Telekommunikation im Rechnernetz erhoben oder darauf bezogene Daten ausgewertet werden, ist der Eingriff an Art. 10 Abs. 1 GG zu messen.
Verschafft der Staat sich Kenntnis von Inhalten der Internetkommunikation auf dem dafür technisch vorgesehenen Weg, so liegt darin nur dann ein Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG, wenn die staatliche Stelle nicht durch Kommunikationsbeteiligte zur Kenntnisnahme autorisiert ist.
Nimmt der Staat im Internet öffentlich zugängliche Kommunikationsinhalte wahr oder beteiligt er sich an öffentlich zugänglichen Kommunikationsvorgängen, greift er grundsätzlich nicht in Grundrechte ein.
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BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02
Die Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe über den durch die besondere Schwere der Schuld bedingten Zeitpunkt hinaus aus Gründen der Gefährlichkeit des Straftäters verletzt weder die Garantie der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) noch das Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Die konkrete und grundsätzlich auch realisierbare Chance des Verurteilten auf Wiedererlangung der Freiheit ist durch strikte Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Entscheidung über die Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe sicherzustellen.
