Rechtsprechung zu § 153a StPO
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BVerwG, 17.03.2004 - 1 D 23.03

Die Regelung des § 14 BDG ist wegen der darin enthaltenen materiellrechtlichen Besserstellung eines angeschuldigten Beamten auch auf sog. Altfälle anzuwenden, die noch nach bisherigem Recht, d. h. in verfahrensrechtlicher Hinsicht nach der BDO fortzuführen sind. Danach kann abweichend von der Rechtsprechung des Senats zu § 14 BDO auch in Altfällen im Anschluss an eine Einstellung des sachgleichen Strafverfahrens wegen Geringfügigkeit des Verschuldens, die gemäß § 153 a StPO gegen Zahlung einer Geldbuße erfolgt ist, unter den weiteren Voraussetzungen des § 14 BDG ein disziplinarrechtliches Maßnahmeverbot bestehen.

BDG § 14 Abs. 1 Nr. 2, § 85 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 bis 10; BDO §§ 14, 64 Abs. 1 Nr. 7, § 76 Abs. 3 Satz 1, § 87 Abs. 1 Satz 1; BBG § 54 Sätze 2 und 3, § 77 Abs. 1 Satz 1; StGB § 2 Abs. 3; StPO § 153 a Abs. 2

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BVerwG, 11.07.2007 - 1 D 4.06

Zollobersekretär; Aushändigung eines dienstlichen Blanko-Briefbogens mit Briefkopf der Behörde an einen Dritten; unerlaubte Beidrückung eines Dienstsiegels auf einem vom Dritten vorgelegten Schreiben (Forderungsanerkennung); Einstellung des Strafverfahrens (Beihilfe zur Urkundenfälschung und zum Betrug des Dritten) gemäß § 153a Abs. 2 StPO; Eigennützigkeit; Einweihung in den Tatplan des Dritten (betrügerische Krediterschleichung) nicht erwiesen; an sich angemessene Zurückstufung aufgrund des sachgleichen Strafverfahrens unzulässig; Einstellung des Verfahrens.

BBG § 54 Satz 2 und 3, § 55 Satz 2, § 77 Abs. 1 Satz 1 und 2; BDG §§ 9, 13, 14 Abs. 1 Nr. 2; BDO §§ 10, 14, 18 Abs. 2; SGB III F. 1997 §§ 304 ff., § 307 Abs. 2; StPO § 153a Abs. 2

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BVerwG, 26.06.2007 - 1 WB 59.06

Sicherheitsüberprüfung; Strafverfahren; Einstellung; Beurteilungsspielraum.

Der Vorwurf aus einem Strafverfahren gegen einen Soldaten, das nach § 153a Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, kann nicht ohne eigene Sachverhaltsermittlungen des zuständigen Geheimschutzbeauftragten die Feststellung eines Sicherheitsrisikos rechtfertigen.

SÜG § 5 Abs. 1; StPO § 153a Abs. 2

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BVerfG, 05.11.2001 - 2 BvR 1551/01

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Überprüfung von Einstellungsentscheidungen der Staatsanwaltschaften nach § 153a Abs. 1 StPO.

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BFH, 26.02.2004 - VII B 341/03

1. Bei einem negativen Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige, die jeweils rechtskräftig entschieden haben, dass der zu ihnen beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, kann § 39 Abs. 1 Nr. 4 FGO entsprechend angewendet werden, wenn ein FG beteiligt ist und der BFH als oberstes Bundesgericht zuerst angerufen wird. Der BFH bestimmt hiernach das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs, sofern dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist.

2. Ein Verweisungsbeschluss nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG entfaltet Bindungswirkung hinsichtlich des Rechtswegs, wenn er nicht offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist z. B. der Fall, wenn sich die Verweisung bei Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Normen in einer nicht mehr hinnehmbaren, willkürlichen Weise von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt und damit unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Grundsätze nicht mehr verständlich erscheint. In einem solchen Fall muss die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses hinter dem Rechtsgedanken des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zurücktreten.

3. Betrifft die Streitigkeit ausschließlich Fragen, die sich gerade im Zusammenhang oder anlässlich der Einstellung eines Steuerstrafverfahrens stellen, handelt es sich um eine Angelegenheit des Steuerstrafverfahrens, für die die Zuständigkeit der FG nach § 33 Abs. 3 FGO ausgeschlossen ist.

GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; FGO § 33 Abs. 3, § 39 Abs. 1 Nr. 4, § 155; GVG § 17a Abs. 2 Satz 3; StPO § 153a Abs. 1; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6

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BVerwG, 14.06.2006 - 1 WB 8.06

Zulassung; Laufbahn; Feldwebel; Eignung; Strafgericht.

Der Vorwurf aus einem Strafverfahren gegen einen Soldaten, das nach § 153a Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, kann nicht ohne eigene Sachverhaltsermittlungen der zuständigen Stelle einer Entscheidung über die Rückführung in die frühere Laufbahn zugrunde gelegt werden.

SG § 55 Abs. 4 Satz 3; SLV § 6 Abs. 4 Satz 2

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BVerfG, 27.08.2003 - 2 BvR 911/03

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Überprüfung einer Einstellungsentscheidung der Strafgerichte nach § 153a Abs. 2 StPO.

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BVerwG, 28.01.2004 - 2 WD 13.03

Stabsarzt; Personalratsvorsitzender; Befehl; Zeitpunkt der Ausführung des Befehls; Fachvorgesetzter; ärztlicher Fachdienst; Tatbestandsirrtum; Verbotsirrtum (vermeidbar); Schuldmilderungsgrund des § 21 StGB; unverschuldete außergewöhnliche situationsgebundene Erschwernis; mangelnde Dienstaufsicht.

1. Die Ankündigung eines Soldaten, einen Brigadebefehl, der erst zu einem späteren Zeitpunkt auszuführen ist, nicht zu befolgen, verletzt nicht die Pflicht zum Gehorsam, da § 11 Abs. 1 Satz 2 SG auf den Zeitpunkt der Ausführung des Befehls abstellt. Gleichwohl stellt eine solche Ankündigung eine Verletzung der Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) dar (vgl. auch Urteil vom 31. Juli 1996 - BVerwG 2 WD 21. 96 - [BVerwGE 103, 361 [f.] = Buchholz 236. 1 § 7 SG Nr. 9 = NZWehrr 1997, 117 = NJW 1997, 536 = DVBl 1997, 356] m. w. N.).

2. Nach § 1 Abs. 2 VorgV soll ein unmittelbarer Vorgesetzter im Sinne des § 1 Abs. 1 VorgV, also auch der Kommandeur eines militärischen Verbandes, in den ärztlichen oder anderen Fachdienst der Untergebenen nicht eingreifen. Der Ausdruck "soll" stellt jedoch klar, dass ein solches Eingreifen grundsätzlich verboten ist, sofern nicht ein besonderer Ausnahmegrund für ein gegenteiliges Handeln vorliegt.

3. Abgrenzung von Tatbestandsirrtum und Verbotsirrtum.

4. Bestehen Unklarheiten über Inhalt und Umfang eines erteilten Befehls, hat ein Untergebener das Recht und die Pflicht, Fragen zu stellen, Gegenvorstellungen zu erheben sowie auf Klärung zu dringen.

5. Zur Maßnahmebemessung bei Vorliegen des Schuldmilderungsgrundes des § 21 StGB, von Milderungsgründen in den Umständen der Tat sowie eines vermeidbaren Verbotsirrtums.

SG §§ 7, 10 Abs. 4, 5, § 11 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2, § 17 Abs. 2 Satz 1, § 23 Abs. 1; WDO § 16 Abs. 1 Nr. 2, § 58 Abs. 7 i. V. m. § 38 Abs. 1, § 59; WStG § 20 Abs. 1 Nr. 1; StGB § 16 Abs. 1, §§ 17, 21, 323 c; StPO § 153 a Abs. 1 Satz 5; VorgV § 1 Abs. 2, § 2

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BVerwG, 20.08.2003 - 1 WB 15.03

Sicherheitsüberprüfung; Sicherheitsrisiko; Zuverlässigkeit; Straftat; Körperverletzungen; strafgerichtliche Verurteilung; Disziplinargerichtsbescheid.

1. Als vorbeugende Maßnahme setzt die Feststellung des Bestehens eines Sicherheitsrisikos keine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung voraus.

2. Wird ein Strafverfahren gemäß § 153 a StPO nach Erfüllung von Auflagen mit dem Einverständnis des Betroffenen endgültig eingestellt, ist die Schlussfolgerung des Geheimschutzbeauftragten gerechtfertigt, der Betroffene habe die ihm vorgeworfenen strafbaren Handlungen tatsächlich begangen.

SÜG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 14 Abs. 3; ZDv 2/ 30 Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1

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BFH, 20.12.2000 - I B 93/99

Gründe: I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Konkursverwalter über das Vermögen der X GmbH (X), die u. a. in den Jahren 1980 bis 1984 (Streitjahre) zu einer auch im Ausland tätigen Unternehmensgruppe gehörte. Am Stammkapital der X waren in den Streitjahren zwei Gesellschaften mit Sitz in ...

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