Rechtsprechung zu § 98 StPO
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BGH, 20.09.2002 - 2 ARs 265/02

Die Zuständigkeitskonzentration nach § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO setzt nicht voraus, daß die Anträge für mindestens zwei richterliche Untersuchungshandlungen gleichzeitig gestellt werden.

StPO §§ 98 Abs. 2 Satz 4; 162 Abs. 1 Satz 1 und 2

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BGH, 03.09.2002 - 2 BGs 513/2002

Gründe: 1. Die A.-GmbH (künftig: A.) wendet sich mit ihrem Antrag auf richterliche Entscheidung nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO analog gegen zwei vom Generalbundesanwalt am 12. April 2002 gemäß §

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BGH, 15.05.2008 - 2 ARs 452/07

Zur Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung durch den Untersuchungsführer im förmlichen Disziplinarverfahren bei Annahme von Gefahr im Verzug.

StPO §§ 98 Abs. 1, 105 Abs. 1; BayDO in der Fassung bis 31. 12. 2005 Art. 52 Satz 2

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BGH, 03.02.2005 - III ZR 271/04

Verwaltungsrecht/ Allgemeines - Öffentlich-rechtliche Verwahrung

Die Rückgabe einer in einem Strafverfahren beschlagnahmten Sache hat an dem Ort zu erfolgen, an welchem diese aufzubewahren war; die zuständigen Justizbehörden sind nicht verpflichtet, die Sache dem Berechtigten an dessen Wohnsitz zu bringen.

BGB § 697; StPO § 98

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BVerfG, 29.01.2002 - 2 BvR 494/01

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft zivilgerichtliche Entscheidungen über die Herausgabe von Geschäftsunterlagen, die im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vorläufig sichergestellt wurden.

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BVerfG, 18.12.2002 - 2 BvR 1910/02

Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Durchsuchung und das Verfahren nach § 110 StPO.

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BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04

Die nach Abschluss des Übertragungsvorgangs im Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers gespeicherten Verbindungsdaten werden nicht durch Art. 10 Abs. 1 GG, sondern durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) und gegebenenfalls durch Art. 13 Abs. 1 GG geschützt.

§§ 94 ff. und §§ 102 ff. StPO genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen auch hinsichtlich der Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und den hierauf gespeicherten Daten und entsprechen der vor allem für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung geltenden Vorgabe, wonach der Gesetzgeber den Verwendungszweck der erhobenen Daten bereichsspezifisch, präzise und für den Betroffenen erkennbar bestimmen muss. Dem wird durch die strenge Begrenzung aller Maßnahmen auf den Ermittlungszweck Genüge getan (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/ 02 -).

Beim Zugriff auf die bei dem Betroffenen gespeicherten Verbindungsdaten ist auf deren erhöhte Schutzwürdigkeit Rücksicht zu nehmen. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass es sich um Daten handelt, die außerhalb der Sphäre des Betroffenen unter dem besonderen Schutz des Fernmeldegeheimnisses stehen und denen im Herrschaftsbereich des Betroffenen ein ergänzender Schutz durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zuteil wird.

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BVerfG, 05.07.2005 - 2 BvR 497/03

Gründe: A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft strafprozessuale Durchsuchungs- und Sicherstellungsmaßnahmen in der Wohnung und in der Rechtsanwaltskanzlei des Beschwerdeführers, gegen den wegen des Verdachts des Besitzes kinderpornographischer Schriften strafrechtlich ermittelt wird. Die ...

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BVerfG, 09.02.2005 - 2 BvR 984/04

Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerden betreffen strafprozessuale Durchsuchungen. Sie richten sich jeweils gegen dieselben letztinstanzlichen Beschlüsse des Landgerichts Oldenburg vom 15. April 2004 und vom 13. Mai 2004. Sie werden zum Zwecke einer einheitlichen Sachbehandlung verbunden; den ...

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BVerfG, 14.12.2004 - 2 BvR 1451/04

Gründe: A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen wegen eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses von der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit erledigter strafprozessualer Ermittlungsmaßnahmen (Wohnungsdurchsuchung, Telefonüberwachung sowie Anordnung und ...

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