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AG Berlin-Schöneberg, 11.10.2022 - 71d III 28/20 |
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AG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 11. Oktober 2022 - 71d III 28/20 (https://dejure.org/2022,32835)
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Volltextveröffentlichungen (2)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Schöneberg, 11.10.2020 - 71d III 28/20
- KG, 28.09.2021 - 1 W 1521/20
- KG, 08.10.2021 - 1 W 1521/20
- BGH, 21.09.2022 - XII ZB 504/21
- BGH, 21.09.2022 - XIIbZB 504/21
- AG Berlin-Schöneberg, 11.10.2022 - 71d III 28/20
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 13.11.2019 - XII ZB 118/17
Namensführung eines Kindes: Bindungswirkung der elterlichen Namensbestimmung für …
Auszug aus AG Berlin-Schöneberg, 11.10.2022 - 71d III 28/20
Auf seine Anschließung zum Erwerb des Namens A. kann nicht verzichtet werden, weil der Name des Menschen, der Ausdruck der Identität sowie Individualität des Namensträgers ist, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 GG geschützt ist, so dass der Namensträger grundsätzlich verlangen kann, dass die Rechtsordnung seinen Namen respektiert und eine Namensänderung nicht ohne gewichtigen Grund und nur unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit fordert (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2019 - XII ZB 118/17, Rn. 31 m. w. N., zitiert nach juris).Dem trägt das Gesetz in typisierender Weise durch die Anschließungsregelungen in §§ 1617b Abs. 1 Satz 4, 1617c Abs. 1 BGB Rechnung, wonach die Namensneubestimmung ohne eine Mitwirkung des Kindes nur dann automatisch erfolgen kann, wenn das Kind zu dem Zeitpunkt, in dem die Neubestimmung wirksam werden soll, das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat (BGH, Beschluss vom 13. November 2019 - XII ZB 118/17, Rn. 32 zitiert nach juris).