Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| Titel 4 - Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen (§§ 1616 - 1625) |
(1) Bestimmen die Eltern einen Ehenamen, nachdem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, so erstreckt sich der Ehename auf den Geburtsnamen des Kindes nur dann, wenn es sich der Namensgebung anschließt. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Erklärung ist gegenüber dem Standesamt abzugeben; sie muss öffentlich beglaubigt werden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend,
| 1. | wenn sich der Ehename, der Geburtsname eines Kindes geworden ist, ändert oder | |
| 2. | wenn sich in den Fällen der §§ 1617, 1617a und 1617b der Familienname eines Elternteils, der Geburtsname eines Kindes geworden ist, auf andere Weise als durch Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft ändert. |
(3) Eine Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen oder den Lebenspartnerschaftsnamen des Kindes nur dann, wenn sich auch der Ehegatte oder der Lebenspartner der Namensänderung anschließt; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 1617c BGB
59 Entscheidungen zu § 1617c BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Frankfurt, 15.01.2007 - 20 W 484/06
Namensrecht: Zulässigkeit von Anschlusserklärungen der Kinder an die ...
- OLG München, 14.01.2013 - 31 Wx 6/13
- OLG Frankfurt, 06.09.2007 - 20 W 19/07
Familienname eines gemischt nationalen Kindes: Rechtswahl anlässlich der Geburt ...
- OLG Hamm, 07.02.2002 - 15 W 274/01
Namensänderung eines einbenannten Kindes
- OLG Düsseldorf, 17.03.2000 - 3 Wx 405/99
Namensänderung eines Kindes nach der Scheidung der Eltern
- OLG Frankfurt, 27.12.2012 - 20 W 179/12
Gemeinsamer Ehename bei Statutenwechsel
- OLG Frankfurt, 07.03.2002 - 20 W 522/01
Internationales Privatrecht: Wahl eines gemeinsamen Ehenamens durch pakistanische ...
- KG, 22.05.2001 - 1 W 8744/00
Folgen einer Namensänderung der Eltern für ein volljähriges Kind
- BVerwG, 20.02.2002 - 6 C 18.01
Änderung des Familiennamens; Namensänderung; wichtiger Grund; ...
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Querverweise
- BGB
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen
- Annahme als Kind
- Annahme Minderjähriger
- § 1757 (Name des Kindes)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Recht der natürlichen Personen und der Rechtsgeschäfte
- Art. 10 (Name)
- Angleichung; Wahl eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Namens
- Art. 47 (Vor- und Familiennamen)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 224 (Übergangsvorschrift zum Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. Dezember 1997)