Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| Titel 4 - Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen (§§ 1616 - 1625) |
(1) Bestimmen die Eltern einen Ehenamen, nachdem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, so erstreckt sich der Ehename auf den Geburtsnamen des Kindes nur dann, wenn es sich der Namensgebung anschließt. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Erklärung ist gegenüber dem Standesamt abzugeben; sie muss öffentlich beglaubigt werden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend,
| 1. | wenn sich der Ehename, der Geburtsname eines Kindes geworden ist, ändert oder | |
| 2. | wenn sich in den Fällen der §§ 1617, 1617a und 1617b der Familienname eines Elternteils, der Geburtsname eines Kindes geworden ist, auf andere Weise als durch Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft ändert. |
(3) Eine Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen oder den Lebenspartnerschaftsnamen des Kindes nur dann, wenn sich auch der Ehegatte oder der Lebenspartner der Namensänderung anschließt; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 1617c BGB
50 Entscheidungen zu § 1617c BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- OLG Frankfurt, 15.01.2007 - 20 W 484/06
Namensrecht: Zulässigkeit von Anschlusserklärungen der Kinder an die ...
- OLG Düsseldorf, 17.03.2000 - 3 Wx 405/99
Namensänderung eines Kindes nach der Scheidung der Eltern
- OLG Hamm, 07.02.2002 - 15 W 274/01
Namensänderung eines einbenannten Kindes
- OLG Frankfurt, 06.09.2007 - 20 W 19/07
Familienname eines gemischt nationalen Kindes: Rechtswahl anlässlich der Geburt ...
- OLG Frankfurt, 07.03.2002 - 20 W 522/01
Internationales Privatrecht: Wahl eines gemeinsamen Ehenamens durch pakistanische ...
- OLG Karlsruhe, 22.09.1999 - 2 UF 74/99
Namensänderung - Ersetzung der Zustimmung
- KG, 22.05.2001 - 1 W 8744/00
Folgen einer Namensänderung der Eltern für ein volljähriges Kind
- BVerwG, 20.02.2002 - 6 C 18.01
Änderung des Familiennamens; Namensänderung; wichtiger Grund; ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 22.02.2001 - 1 S 929/00
Namensänderung - Scheidungshalbwaise
- VGH Baden-Württemberg, 22.02.2001 - 1 S 929/00
- OVG Niedersachsen, 23.05.2000 - 10 L 3281/99
Namensänderung; sogen. Scheidungshalbwaisenfälle; Elternteil, nicht ...
- OLG Frankfurt, 22.06.2006 - 20 W 183/06
Bestimmung des Ehenamens: Nachträgliche Wahl getrennter Namensführung von ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2000 - 8 A 715/00
- BGH, 14.01.2004 - XII ZB 30/02
Familienrecht - Namensänderung des Kindes nach Scheidung
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 07.03.2005 - 20 W 374/04
Einbenennung: Keine erneute Namensänderung des Kindes nach vorheriger ...
- OLG Frankfurt, 07.03.2005 - 20 W 374/04
- OVG Brandenburg, 20.11.2003 - 4 A 277/02
Namensrecht, Berufung, Isolierte Anfechtungsklage gegen einen ...
- BayObLG, 30.05.2000 - 1Z BR 11/00
Zur analogen Anwendung des § 1618 BGB nach Namenswechsel des sorgeberechtigten ...
- OLG Hamm, 13.04.2000 - 15 W 75/00
Gegenstand eines Verfahrens nach § 45 Abs. 2 S. 1 PStG; Beurkundungspflicht des ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 21.01.2000 - 15 W 75/00
Gegenstand eines Verfahrens nach § 45 Abs. 2 S. 1 PStG - Beurkundungspflicht des ...
- OLG Hamm, 21.01.2000 - 15 W 75/00
- BayObLG, 14.08.2002 - 1Z BR 88/02
Erteilung des Kindesnamens durch sorgeberechtigten Elternteil nach Namen des ...
- OLG Hamm, 02.03.2010 - 15 Wx 148/09
Formelle Anforderungen an die Einwilligung eines Kindes und seiner gesetzlichen ...
Literatur im Internet zu § 1617c BGB
Querverweise
- BGB
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen
- Annahme als Kind
- Annahme Minderjähriger
- § 1757 (Name des Kindes)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Recht der natürlichen Personen und der Rechtsgeschäfte
- Art. 10 (Name)
- Angleichung
- Art. 47 (Vor- und Familiennamen)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 224 (Übergangsvorschrift zum Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. Dezember 1997)
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (7)
Eigene Frage stellen