Rechtsprechung
AG Bonn, 25.03.2010 - 103 C 315/09 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Internetkauf,Lieferung,Bordsteinkante,Verwendungsart
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
BGB §§ 133, 157,433 II
Internetkauf,Lieferung,Bordsteinkante,Verwendungsart - stroemer.de
Verwendungsort
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ordnungsgemäßes Angebot einer Kaufsache bei einem Internetkauf; Grundsatz des Transports einer Kaufsache an den Verwendungsort; Ablieferung einer Sache i.S.d. § 421 Handelsgesetzbuch (HGB)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- it-recht-kanzlei.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
"Lieferung frei Bordsteinkante" - Nur nach vorheriger Vereinbarung
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 14.06.2006 - I ZR 75/03
Anforderungen an die Einbeziehung von AGB bei Bestellungen über das Internet
Auszug aus AG Bonn, 25.03.2010 - 103 C 315/09
Dabei kann dahinstehen, ob es im Rechtsverkehr zwischen Unternehmen grundsätzlich ausreicht, wenn sich auf der Internetseite, über die eine Bestellung vorgenommen wird, eine Button befindet, mit dem auf Allgemeine Geschäftsbedingungen verwiesen wird und über den diese Bedigungen eingesehen werden können (vgl. dazu BGH NJW 2006, 2976 bezogen auf Verbrauchergeschäfte). - OLG Bremen, 11.02.2004 - 1 U 68/03
Einbeziehung von AGB in einen Vertrag durch Hinweis auf deren Abrufbarkeit über …
Auszug aus AG Bonn, 25.03.2010 - 103 C 315/09
Der Verwender muss erkennbar auf seine AGB verweisen (vgl. OLG Bremen, NJOZ 2004, 2854 (2856)). - OLG Hamm, 19.06.2008 - 18 U 98/07
Ablieferung
Auszug aus AG Bonn, 25.03.2010 - 103 C 315/09
Verordnungsermächtigung">412 Abs. 1 HGB (vgl. dazu etwa OLG Hamm, Urteil vom 19.06.2008, Az. 18 U 98/07 = BeckRS 2009 03903).
- AG Mannheim, 25.01.2013 - 3 C 312/12
Kaufvertrag: Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung von gefälligkeitshalber in …
Kommt es dort zu einer Beschädigung der anzuliefernden Sache, stellt das keine Pflichtverletzung i.S.d. §§ 280, 281 BGB dar (aA AG Bonn BeckRS 2011, 01173), weil sich der Lieferant über die bestehenden Verhältnisse innerhalb des Anwesens keine Kenntnis verschaffen kann.Das Gericht folgt mit dieser Wertung ausdrücklich nicht der Entscheidung des AG Bonn vom 25.03.2010, AZ 103 C 315 / 09 (BeckRS 2011, 01173).