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   AG Mainz, 29.05.2018 - 33 F 269/17   

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AG Mainz, 29.05.2018 - 33 F 269/17 (https://dejure.org/2018,62992)
AG Mainz, Entscheidung vom 29.05.2018 - 33 F 269/17 (https://dejure.org/2018,62992)
AG Mainz, Entscheidung vom 29. Mai 2018 - 33 F 269/17 (https://dejure.org/2018,62992)
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Wird zitiert von ...

  • OLG Koblenz, 17.10.2019 - 1 EK 1/19

    Höhe der Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer; Gründe für die Über-

    Die Klägerin macht Entschädigungsansprüche wegen einer überlangen Verfahrensdauer in den vor dem Amtsgericht Mainz geführten Verfahren 34 F 184/14, später umbenannt in 33 F 267/17 (Verfahren für Regelung der elterlichen Sorge), 34 F 185/14, später umbenannt in 33 F 268/17 (Hauptsacheverfahren zur Regelung des Umgangsrechts mit den Kindern) und 33 F 269/17 (Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung - Umgangsrecht) geltend.

    Auch in dem Verfahren 33 F 269/17 (einstweiliges Verfügungsverfahren) hat die Klägerin Beschleunigungsbeschwerde eingelegt.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 22.05.2018 Bezug genommen (vgl. Auszug aus der beigezogenen Akte 33 F 269/17).

    in den Verfahren 34 F 184/14, später umbenannt in 33 F 267/17 (Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge), 34 F 185/14, später umbenannt in 33 F 268/17 (Hauptsacheverfahren zur Regelung des Umgangsrechts mit den Kindern), und 33 F 269/17 (Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung - Umgangsrecht), sei es zu Verfahrensverzögerungen gekommen, die unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie des verfassungsrechtlich verankerten Justizgewährungsanspruchs einen Entschädigungsbetrag für immaterielle Schäden von mindestens 15.000,00 ? rechtfertigten.

    die in den Verfahren 33 F 267/17, 33 F 268/17 und 33 F 269/17 eingetretenen Verfahrensverzögerungen rechtfertigten unter Berücksichtigung des gesetzlichen Regelsatzes nach § 198 Abs. 2 S. 3 GVG allenfalls eine Entschädigung von 1.200,00 ? für jedes Jahr einer Verzögerung, mithin hier für eine Verzögerung von 37 Monaten ein Entschädigungsbetrag in Höhe von 3.700,00 ?.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gerichtsakte sowie die Auszüge aus den Verfahren 33 F 267/17, 33 F 268/17 und 33 F 269/17 verwiesen und ausdrücklich Bezug genommen.

    1.c) Das Verfahren 33 F 269/17 - AG Mainz betraf das Verfahren der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zum vorläufigen Entzug des Umgangsrechts und Bestellung einer Umgangspflegerin sowie zur vorläufigen Regelung des Umgangsrechts.

    Wie sich aus dem Aktenauszug des Verfahrens 33 F 269/17 = 11 WF 35518 ergibt, hat die Klägerin in diesem Verfahren gemäß § 198 Abs. 3 S. 1 GVG eine Verzögerungsrüge zum Amtsgericht Mainz erhoben.

    Insgesamt ist in den Verfahren 33 F 267/17, 33 F 268/17, 33 F 269/17 eine vom Land zu vertretende Verfahrensverzögerung von 37 Monaten eingetreten.

    Aus dem der Klägerin nachgelassenen Schriftsatz vom 16.08.2019 (Bl. 311 ff. d. A.) ist nach wie vor nicht ersichtlich, welche Kosten bei der Durchführung der Verfahren 34 F 184/14, später umbenannt in 33 F 267/17 (Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge), 34 F 185/14, später umbenannt in 34 F 268/17 (Hauptsachverfahren zur Regelung des Umgangsrechts mit den Kindern) und 33 F 269/17 (Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zum vorläufigen Entzug des Umgangsrechts) konkret infolge von Verfahrensverzögerungen entstanden sind und nicht allgemeine Anwaltskosten für die Durchführung dieser Verfahren betreffen.

    Das beklagte Land hat erst auf Nachfrage des Senats vom 28.03.2019 (Bl. 49 RS d. A.) mit Schriftsatz vom 14.05.2019 (Bl. 70 ff. d. A.) erklärt, worauf und auf welche Verfahren sich die anerkannten Verfahrensverzögerungen beziehen, nämlich auf das Hauptsacheverfahren zur Reglung des Umgangsrechts mit den Kindern, 33 F 268/17- AG Mainz = 11 WF 940/17, für den Zeitraum von Dezember 2016 bis November 2017 (Bl. 70 d. A.) und für das Verfahren der Kindesmutter auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum vorläufigen Entzug des Umgangsrechts und Bestellung einer Umgangspflegerin sowie zur vorläufigen Regelung des Umgangsrechts, 33 F 269/17 - AG Mainz, für den Zeitraum von Februar bis Mai 2018 (Bl. 71 d. A.).

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