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   ArbG Hannover, 04.04.2023 - 1 Ca 395/22   

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ArbG Hannover, 04.04.2023 - 1 Ca 395/22 (https://dejure.org/2023,25554)
ArbG Hannover, Entscheidung vom 04.04.2023 - 1 Ca 395/22 (https://dejure.org/2023,25554)
ArbG Hannover, Entscheidung vom 04. April 2023 - 1 Ca 395/22 (https://dejure.org/2023,25554)
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  • BAG, 19.12.2013 - 6 AZR 790/12

    Schaffung einer ausgewogenen Personalstruktur

    Auszug aus ArbG Hannover, 04.04.2023 - 1 Ca 395/22
    Der Prüfungsmaßstab der groben Fehlerhaftigkeit ändert an der Verteilung der Darlegungslast nichts (vgl. BAG, Urt. v. 19.12.2013 - 6 AZR 790/12 Rn. 52).

    Anderenfalls ist der dem Kenntnisstand der Arbeitnehmerseite entsprechende und sodann konkreter nicht mögliche Vortrag, soziale Gesichtspunkte seien in grob fehlerhafter Weise unberücksichtigt geblieben, als unstreitig anzusehen (vgl. BAG, Urt. v. 19.12.2013-6 AZR 790/12 Rn. 53).

    Es ist das Wesen der Sozialauswahl, dass sie innerhalb der Vergleichsgruppen zu erfolgen hat (BAG, Urt. v. 19.12.2013 - 6 AZR 790/12).

    Sofern sich die Vergleichbarkeit der Arbeitnehmer*innen hingegen auf den gesamten Betrieb bezogen haben sollte, wäre eine Vergleichbarkeit sämtliche Arbeitnehmer*innen des Betriebs grob fehlerhaft, wenn sich die Vergleichbarkeit nicht auf den gesamten Betrieb bezieht (vgl. BAG, Urteil vom 19.12.2013 - 6 AZR 790/12 Rn. 44).

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus ArbG Hannover, 04.04.2023 - 1 Ca 395/22
    Gekündigte Arbeitnehmer*innen haben nach § 611 BGB in Verbindung mit § 242 BGB, ausgefüllt durch die Wertentscheidung aus den Artikeln 1 und 2 des Grundgesetzes, einen arbeitsvertragsrechtlichen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung über den Ablauf der Kündigungsfrist oder bei einer fristlosen Kündigung über deren Zugang hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsprozesses, wenn die Kündigung unwirksam ist und überwiegende schutzwerte Interessen der Arbeitgeberseite einer solchen Beschäftigung nicht entgegenstehen (st. Rspr seit BAG (Großer Senat), Beschluss vom 27. Februar 1985 - GS 1/84).
  • BAG, 18.08.2005 - 8 AZR 523/04

    Aufhebungsvertrag bei einem geplanten Betriebsübergang - dreiseitiger Vertrag

    Auszug aus ArbG Hannover, 04.04.2023 - 1 Ca 395/22
    Es kann zB entfallen, wenn alle bis dahin vorhandenen Beendigungstatbestände durch jeweils separate Anträge abgedeckt sind (vgl. nur BAG, Urteil vom 18.8. 2005 - 8 AZR 523/04).
  • BAG, 20.09.2012 - 6 AZR 155/11

    Unterrichtung des Betriebsrats über Massenentlassungen

    Auszug aus ArbG Hannover, 04.04.2023 - 1 Ca 395/22
    Um eine Betriebsänderung handelt es sich auch bei einem bloßen Personalabbau, wenn die Zahlen und Prozentangaben des § 17 Abs. 1 KSchG erreicht sind (st. Rspr., vgl. nur BAG, Urteil vom 20.9. 2012 - 6 AZR 155/11 Rn. 17).
  • BAG, 12.05.2010 - 2 AZR 551/08

    Interessenausgleich mit Namensliste - Schriftform

    Auszug aus ArbG Hannover, 04.04.2023 - 1 Ca 395/22
    Voraussetzung ist, dass im Interessenausgleich auf die zu erstellende Namensliste verwiesen wird, die erstellte Namensliste - ebenso wie zuvor der Interessenausgleich - von den Betriebsparteien unterschrieben worden ist und die Liste ihrerseits eindeutig auf den Interessenausgleich Bezug nimmt (BAG, Urteil vom 12.05.2010 - 2 AZR 551/08).
  • BAG, 21.02.2001 - 2 AZR 39/00

    Betriebsbedingte Kündigung

    Auszug aus ArbG Hannover, 04.04.2023 - 1 Ca 395/22
    Bei späteren Änderungen kommt nur ein Wiedereinstellungsanspruch in Betracht (BAG, Urteil vom 21.02.2001 - 2 AZR 39/00).
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